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Änderung § 275 AO vom 30.06.2013
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§ 275 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung | § 275 AO n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809 |
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(Text alte Fassung) § 275 Abrundung | (Text neue Fassung)§ 275 (aufgehoben) |
1 Der aufzuteilende Betrag ist auf volle Euro abzurunden. 2 Die errechneten aufgeteilten Beträge sind so auf den nächsten durch 10 Cent teilbaren Betrag auf- oder abzurunden, dass ihre Summe mit dem der Aufteilung zugrunde liegenden Betrag übereinstimmt. |
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