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Änderung § 337 AO vom 30.06.2013
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§ 337 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung | § 337 AO n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809 |
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(Textabschnitt unverändert) § 337 Kosten der Vollstreckung | |
(1) 1 Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2 Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben. 2 Jedoch hat der Vollstreckungsschuldner die Kosten zu tragen, die durch einen Postnachnahmeauftrag (§ 259 Satz 2) entstehen. | (Text neue Fassung) (2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben. |
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