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Änderung § 3 AO vom 19.12.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 AO, alle Änderungen durch Artikel 10 JStG 2007 am 19. Dezember 2006 und Änderungshistorie der AOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.12.2006 geltenden Fassung | § 3 AO n.F. (neue Fassung) in der am 19.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen | |
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. (2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. (3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. | |
(Text alte Fassung) (4) Steuerliche Nebenleistungen sind Verspätungszuschläge (§ 152), Zuschläge gemäß § 162 Abs. 4, Zinsen (§§ 233 bis 237), Säumniszuschläge (§ 240), Zwangsgelder (§ 329) und Kosten (§ 178, §§ 337 bis 345) sowie Zinsen im Sinne des Zollkodexes. (5) Das Aufkommen der Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das gilt nicht für Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes. Diese Zinsen und die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu. | (Text neue Fassung) (4) Steuerliche Nebenleistungen sind Verspätungszuschläge (§ 152), Zuschläge gemäß § 162 Abs. 4, Zinsen (§§ 233 bis 237), Säumniszuschläge (§ 240), Zwangsgelder (§ 329) und Kosten (§§ 89, 178, 178a und §§ 337 bis 345) sowie Zinsen im Sinne des Zollkodexes. (5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 178a steht dem Bund und den jeweils verwaltenden Körperschaften je zur Hälfte zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu. |
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