Tools:
Update via:
Änderung § 62 AO vom 19.12.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 62 AO, alle Änderungen durch Artikel 10 JStG 2007 am 19. Dezember 2006 und Änderungshistorie der AOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 62 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.12.2006 geltenden Fassung | § 62 AO n.F. (neue Fassung) in der am 19.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 62 Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbindung | |
(Text alte Fassung) Bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei staatlich beaufsichtigten Stiftungen, bei den von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) braucht die Vermögensbindung in der Satzung nicht festgelegt zu werden. | (Text neue Fassung) Bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei den von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) braucht die Vermögensbindung in der Satzung nicht festgelegt zu werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1966/al4213-0.htm