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Änderung § 139d AO vom 19.12.2006
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§ 139d AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.12.2006 geltenden Fassung | § 139d AO n.F. (neue Fassung) in der am 19.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
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(Textabschnitt unverändert) § 139d Verordnungsermächtigung | |
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates: 1. organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind, 2. Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c, 3. Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie | |
(Text alte Fassung) 4. die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Abs. 6 und 7. | (Text neue Fassung) 4. die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Abs. 6 bis 9. |
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