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Änderung § 348 AO vom 19.12.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 348 AO, alle Änderungen durch Artikel 10 JStG 2007 am 19. Dezember 2006 und Änderungshistorie der AOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 348 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.12.2006 geltenden Fassung | § 348 AO n.F. (neue Fassung) in der am 19.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
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(Textabschnitt unverändert) § 348 Ausschluss des Einspruchs | |
Der Einspruch ist nicht statthaft 1. gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367), 2. bei Nichtentscheidung über einen Einspruch, 3. gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt, 4. gegen Entscheidungen der Oberfinanzdirektionen in Angelegenheiten des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes, | |
(Text alte Fassung) 5. gegen Entscheidungen der Steuerberaterkammern in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes. | (Text neue Fassung) 5. gegen Entscheidungen der Steuerberaterkammern in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes, 6. in den Fällen des § 172 Abs. 3. |
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