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Änderung § 15 AO vom 24.07.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 AO, alle Änderungen durch Artikel 3 LPartStAnpG am 24. Juli 2014 und Änderungshistorie der AOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 15 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.07.2014 geltenden Fassung | § 15 AO n.F. (neue Fassung) in der am 24.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Angehörige | |
(1) Angehörige sind: | |
(Text alte Fassung) 1. der Verlobte, 2. der Ehegatte, | (Text neue Fassung) 1. der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, 2. der Ehegatte oder Lebenspartner, |
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 4. Geschwister, 5. Kinder der Geschwister, | |
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, | 6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, |
7. Geschwister der Eltern, 8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). (2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn | |
1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht; | 1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; |
2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; 3. im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. |
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