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Änderung § 271 AO vom 24.07.2014
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§ 271 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.07.2014 geltenden Fassung | § 271 AO n.F. (neue Fassung) in der am 24.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042 |
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(Textabschnitt unverändert) § 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer | |
Die Vermögensteuer ist wie folgt aufzuteilen: 1. Für die Berechnung des Vermögens und der Vermögensteuer der einzelnen Gesamtschuldner ist vorbehaltlich der Abweichungen in den Nummern 2 und 3 von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes und des Vermögensteuergesetzes in der Fassung auszugehen, die der Zusammenveranlagung zugrunde gelegen hat. | |
(Text alte Fassung) 2. Wirtschaftsgüter eines Ehegatten, die bei der Zusammenveranlagung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als Betriebsvermögen dem anderen Ehegatten zugerechnet worden sind, werden als eigenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als eigenes Betriebsvermögen behandelt. | (Text neue Fassung) 2. Wirtschaftsgüter eines Ehegatten oder Lebenspartners, die bei der Zusammenveranlagung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als Betriebsvermögen dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner zugerechnet worden sind, werden als eigenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als eigenes Betriebsvermögen behandelt. |
3. Schulden, die nicht mit bestimmten, einem Gesamtschuldner zugerechneten Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, werden bei den einzelnen Gesamtschuldnern nach gleichen Teilen abgesetzt, soweit sich ein bestimmter Schuldner nicht feststellen lässt. |
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