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Änderung § 22a AO vom 31.07.2014
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§ 22a AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2014 geltenden Fassung | § 22a AO n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266 |
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(Text alte Fassung) § 22a (neu) | (Text neue Fassung)§ 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone |
Die Zuständigkeit der Finanzbehörden der Länder nach den §§ 18 bis 22 oder nach den Steuergesetzen im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils an dem Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone richtet sich nach dem Äquidistanzprinzip. |
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