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Änderung § 223 AO vom 31.12.2014

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§ 223 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2014 geltenden Fassung
§ 223 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 223 Zahlungsaufschub


(Text neue Fassung)

§ 223 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern kann die Zahlung fälliger Beträge auf Antrag des Steuerschuldners gegen Sicherheitsleistung hinausgeschoben werden, soweit die Steuergesetze dies bestimmen.