Tools:
Update via:
Änderung § 341 AO vom 31.12.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 341 AO, alle Änderungen durch Artikel 1 StRAnpG 2015 am 31. Dezember 2014 und Änderungshistorie der AOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 341 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2014 geltenden Fassung | § 341 AO n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 341 Verwertungsgebühr | |
(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben. (2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Gebühr beträgt 40 Euro. (4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs. 1 Satz 4), ist eine Gebühr von 20 Euro zu erheben. | (Text neue Fassung) (3) Die Gebühr beträgt 52 Euro. (4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs. 1 Satz 4), ist eine Gebühr von 26 Euro zu erheben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1966/al46455-0.htm