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Änderung § 341 AO vom 31.12.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 341 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2014 geltenden Fassung
§ 341 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417

(Textabschnitt unverändert)

§ 341 Verwertungsgebühr


(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.

(2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat.

(Text alte Fassung)

(3) Die Gebühr beträgt 40 Euro.

(4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs. 1 Satz 4), ist eine Gebühr von 20 Euro zu erheben.

(Text neue Fassung)

(3) Die Gebühr beträgt 52 Euro.

(4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs. 1 Satz 4), ist eine Gebühr von 26 Euro zu erheben.