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Änderung § 164 AO vom 01.01.2015
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§ 164 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 164 AO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2415 |
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(Textabschnitt unverändert) § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung | |
(1) 1 Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. 2 Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung. (2) 1 Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. 2 Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. 3 Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden. (3) 1 Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. 2 Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. 3 Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. 2 § 169 Abs. 2 Satz 2 und § 171 Abs. 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden. | (Text neue Fassung) (4) 1 Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. 2 § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden. |
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