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Änderung § 238 AO vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 238 AO, alle Änderungen durch Artikel 10 JStG 2007 am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie der AOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 238 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 238 AO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
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(Textabschnitt unverändert) § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb vom Hundert. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. 2 Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. 3 Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung. |
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet. |
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