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Änderung § 214 AO vom 01.05.2016
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§ 214 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2016 geltenden Fassung | § 214 AO n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417 |
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(Textabschnitt unverändert) § 214 Beauftragte | |
(Text alte Fassung) 1 Wer sich zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, die ihm auf Grund eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen, durch einen mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragten Angehörigen seines Betriebs oder Unternehmens vertreten lässt, bedarf der Zustimmung der Finanzbehörde. 2 Dies gilt nicht für die Vertretung in Einfuhrabgabensachen im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 des Zollkodexes und § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes im Zusammenhang mit dem Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung im Sinne von Artikel 4 Nr. 15 des Zollkodexes. | (Text neue Fassung) Wer sich zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, die ihm auf Grund eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen, durch einen mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragten Angehörigen seines Betriebs oder Unternehmens vertreten lässt, bedarf der Zustimmung der Finanzbehörde. |
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