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Änderung § 29a AO vom 23.07.2016
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§ 29a AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung | § 29a AO n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679 |
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(Text alte Fassung) § 29a (neu) | (Text neue Fassung)§ 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde |
1 Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze anordnen, dass das örtlich zuständige Finanzamt ganz oder teilweise bei der Erfüllung seiner Aufgaben in Besteuerungsverfahren durch ein anderes Finanzamt unterstützt wird. 2 Das unterstützende Finanzamt handelt im Namen des örtlich zuständigen Finanzamts; das Verwaltungshandeln des unterstützenden Finanzamts ist dem örtlich zuständigen Finanzamt zuzurechnen. |
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