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Änderung § 93d AO vom 01.01.2017
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§ 93d AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 93d AO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679 |
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(Text alte Fassung) § 93d (neu) | (Text neue Fassung)§ 93d Verordnungsermächtigung |
1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Daten im Sinne des § 93c vor der erstmaligen Übermittlung für Zwecke der Erprobung erhoben werden, soweit dies zur Entwicklung, Überprüfung oder Änderung von automatisierten Verfahren erforderlich ist. 2 Die Daten dürfen in diesem Fall ausschließlich für Zwecke der Erprobung verarbeitet und müssen innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Erprobung gelöscht werden. |
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