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Änderung § 366 AO vom 01.01.2017
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§ 366 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 366 AO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679 |
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(Text alte Fassung) § 366 Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung | (Text neue Fassung)§ 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung |
Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben. | Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen. |
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