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Änderung § 228 AO vom 25.06.2017
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§ 228 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung | § 228 AO n.F. (neue Fassung) in der am 25.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682 |
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(Textabschnitt unverändert) § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist | |
(Text alte Fassung) 1 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. 2 Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. | (Text neue Fassung) 1 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. 2 Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre. |
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