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Änderung § 376 AO vom 25.06.2017
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§ 376 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung | § 376 AO n.F. (neue Fassung) in der am 25.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682 |
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(Textabschnitt unverändert) § 376 Verfolgungsverjährung | |
(Text alte Fassung) (1) In den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. | (Text neue Fassung) (1) In den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. |
(2) Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird. |
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