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Änderung § 401 AO vom 01.07.2017
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§ 401 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 401 AO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 32 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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(Textabschnitt unverändert) § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren | |
(Text alte Fassung) Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung oder den Verfall selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 440, 442 Abs. 1, § 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung). | (Text neue Fassung) Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung). |
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