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Änderung § 7 AO vom 25.05.2018
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 17 ReRaG am 25. Mai 2018 und Änderungshistorie der AOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung | § 7 AO n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2018 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Amtsträger | |
Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht 1. Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist, 2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder | |
(Text alte Fassung) 3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. | (Text neue Fassung) 3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. |
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