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Änderung § 29b AO vom 25.05.2018
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§ 29b AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung | § 29b AO n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2018 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541 |
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(Text alte Fassung) § 29b (neu) | (Text neue Fassung)§ 29b Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden |
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist. (2) 1 Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch eine Finanzbehörde zulässig, soweit die Verarbeitung aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung die Interessen der betroffenen Person überwiegen. 2 Die Finanzbehörde hat in diesem Fall angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden. |
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