Änderung § 32g AO vom 25.05.2018

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§ 32g AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 32g AO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 32g Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden


vorherige Änderung

 


Für die von Finanzbehörden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benennenden Datenschutzbeauftragten gelten § 5 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.




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