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Änderung § 383a AO vom 25.05.2018
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§ 383a AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung | § 383a AO n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2018 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541 |
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(Text alte Fassung) § 383a Zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 139a | (Text neue Fassung)§ 383a (aufgehoben) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als nicht öffentliche Stelle vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 139b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und § 139c Abs. 2 Satz 2 die Identifikationsnummer nach § 139b oder die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c Abs. 3 für andere als die zugelassenen Zwecke erhebt oder verwendet, oder entgegen § 139b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 seine Dateien nach der Identifikationsnummer für andere als die zugelassenen Zwecke ordnet oder für den Zugriff erschließt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. |
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