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Änderung § 211 AO vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 211 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 211 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 70 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 211 Pflichten des Betroffenen


(Text neue Fassung)

§ 211 Pflichten der betroffenen Person


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Wer von einer Maßnahme der Steueraufsicht betroffen wird, hat den Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte und über den Bezug und den Absatz verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die zur Durchführung der Steueraufsicht sonst erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. 2 § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch dann, wenn bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Nachversteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem der Steueraufsicht unterliegenden Betrieb oder Unternehmen festgestellt werden soll, an welche Empfänger und in welcher Menge nachsteuerpflichtige Waren geliefert worden sind.

(3) Vorkehrungen, die die Ausübung der Steueraufsicht hindern oder erschweren, sind unzulässig.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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