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Änderung § 93b AO vom 18.08.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 93b AO, alle Änderungen durch Artikel 6 UStRG 2008 am 18. August 2007 und Änderungshistorie der AOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 93b AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2007 geltenden Fassung | § 93b AO n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912 |
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(Textabschnitt unverändert) § 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen | |
(1) Kreditinstitute haben die nach § 24c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes zu führende Datei auch für Abrufe nach § 93 Abs. 7 und 8 zu führen. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundeszentralamt für Steuern darf auf Ersuchen der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach Absatz 1 zu führenden Dateien im automatisierten Verfahren abrufen und sie an die ersuchende Finanzbehörde übermitteln. (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt in den Fällen des § 93 Abs. 7 die ersuchende Finanzbehörde, in den Fällen des § 93 Abs. 8 die ersuchende Behörde oder das ersuchende Gericht. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundeszentralamt für Steuern darf in den Fällen des § 93 Abs. 7 und 8 auf Ersuchen bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach Absatz 1 zu führenden Dateien im automatisierten Verfahren abrufen und sie an den Ersuchenden übermitteln. (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt der Ersuchende. |
(4) § 24c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. |
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