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Änderung § 117d AO vom 18.12.2019
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§ 117d AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung | § 117d AO n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 |
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(Text alte Fassung) § 117d (neu) | (Text neue Fassung)§ 117d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe |
1 Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. 2 Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden. |
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