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Änderung § 254 AO vom 18.12.2019
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§ 254 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung | § 254 AO n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 |
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(Textabschnitt unverändert) § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung | |
(1) 1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. 2 Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. 3 Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. 4 Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. 2 Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. 2 Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. 3 Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen. |
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