Tools:
Update via:
Änderung § 376 AO vom 01.07.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 376 AO, alle Änderungen durch Artikel 6 2. CorStHG am 1. Juli 2020 und Änderungshistorie der AOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 376 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | § 376 AO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1512 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 376 Verfolgungsverjährung | |
(Text alte Fassung) (1) In den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. | (Text neue Fassung) (1) In den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre; § 78b Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. |
(2) Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird. | |
(3) Abweichend von § 78c Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches verjährt in den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung die Verfolgung spätestens, wenn seit dem in § 78a des Strafgesetzbuches bezeichneten Zeitpunkt das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist. | |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1966/al99428-0.htm