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§ 32 - Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Erster Teil Einleitende Vorschriften
Fünfter Abschnitt Haftungsbeschränkung für Amtsträger
§ 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger
§ 32 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers
- 1.
- eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder
- 2.
- eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder
- 3.
- eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt,
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