§ 107 - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Dritter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Erster Abschnitt Verfahrensgrundsätze
3. Unterabschnitt Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
§ 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen

Dritter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften

Erster Abschnitt Verfahrensgrundsätze

3. Unterabschnitt Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel

V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen

§ 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen


§ 107 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

1Auskunftspflichtige, Vorlagepflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. 2Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunfts- oder Vorlagepflicht zu erfüllen haben.


Text in der Fassung des Artikels 11 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) G. v. 26. Juni 2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120 m.W.v. 30. Juni 2013



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