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§ 336 - Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Sechster Teil Vollstreckung
Dritter Abschnitt Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
2. Unterabschnitt Erzwingung von Sicherheiten
§ 336 Erzwingung von Sicherheiten
§ 336 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Wird die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten nicht erfüllt, so kann die Finanzbehörde geeignete Sicherheiten pfänden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1966/b5553.htm