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Änderungsalarm
§ 405 - Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 23.01.2025
BGBl. 2025 I Nr. 24
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3
Allgemeines Steuerrecht
132 weitere Fassungen
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wird in 2042 Vorschriften zitiert
Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
Dritter Abschnitt Strafverfahren
2. Unterabschnitt Ermittlungsverfahren
V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
§ 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
Dritter Abschnitt Strafverfahren
2. Unterabschnitt Ermittlungsverfahren
V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
§ 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
§ 405 wird in
13 Vorschriften zitiert
1
Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
.
2
Dies gilt auch in den Fällen des §
404
.
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