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§ 405 - Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
Dritter Abschnitt Strafverfahren
2. Unterabschnitt Ermittlungsverfahren
V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
§ 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
§ 405 wird in 13 Vorschriften zitiert
1Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. 2Dies gilt auch in den Fällen des § 404.
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