§ 408 - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
Dritter Abschnitt Strafverfahren
4. Unterabschnitt Kosten des Verfahrens
§ 408 Kosten des Verfahrens

Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren

Dritter Abschnitt Strafverfahren

4. Unterabschnitt Kosten des Verfahrens

§ 408 Kosten des Verfahrens


§ 408 wird in 13 Vorschriften zitiert

1Notwendige Auslagen eines Beteiligten im Sinne des § 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung sind im Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers. 2Sind Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht geregelt, so können sie bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattet werden.



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