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Synopse aller Änderungen der AO am 01.01.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2014 durch Artikel 1 des EhrAmtStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | AO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 556 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Einleitende Vorschriften Erster Abschnitt Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen Zweiter Abschnitt Steuerliche Begriffsbestimmungen § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen § 4 Gesetz § 5 Ermessen § 6 Behörden, Finanzbehörden § 7 Amtsträger § 8 Wohnsitz § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt § 10 Geschäftsleitung § 11 Sitz § 12 Betriebstätte § 13 Ständiger Vertreter § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb § 15 Angehörige Dritter Abschnitt Zuständigkeit der Finanzbehörden § 16 Sachliche Zuständigkeit § 17 Örtliche Zuständigkeit § 18 Gesonderte Feststellungen § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen § 21 Umsatzsteuer § 22 Realsteuern § 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern § 24 Ersatzzuständigkeit § 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit § 26 Zuständigkeitswechsel § 27 Zuständigkeitsvereinbarung § 28 Zuständigkeitsstreit § 29 Gefahr im Verzug Vierter Abschnitt Steuergeheimnis § 30 Steuergeheimnis § 30a Schutz von Bankkunden § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Fünfter Abschnitt Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger Zweiter Teil Steuerschuldrecht Erster Abschnitt Steuerpflichtiger § 33 Steuerpflichtiger § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter § 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten § 36 Erlöschen der Vertretungsmacht Zweiter Abschnitt Steuerschuldverhältnis § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis § 39 Zurechnung § 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln § 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten § 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger § 44 Gesamtschuldner § 45 Gesamtrechtsnachfolge § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung § 47 Erlöschen § 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter § 49 Verschollenheit § 50 Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld Dritter Abschnitt Steuerbegünstigte Zwecke § 51 Allgemeines § 52 Gemeinnützige Zwecke § 53 Mildtätige Zwecke § 54 Kirchliche Zwecke § 55 Selbstlosigkeit § 56 Ausschließlichkeit § 57 Unmittelbarkeit § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung § 60 Anforderungen an die Satzung § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung | |
(Text alte Fassung) § 62 (aufgehoben) | (Text neue Fassung) § 62 Rücklagen und Vermögensbildung |
§ 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe § 65 Zweckbetrieb § 66 Wohlfahrtspflege § 67 Krankenhäuser § 67a Sportliche Veranstaltungen § 68 Einzelne Zweckbetriebe Vierter Abschnitt Haftung § 69 Haftung der Vertreter § 70 Haftung des Vertretenen § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers § 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit § 73 Haftung bei Organschaft § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen § 75 Haftung des Betriebsübernehmers § 76 Sachhaftung § 77 Duldungspflicht Dritter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften Erster Abschnitt Verfahrensgrundsätze 1. Unterabschnitt Beteiligung am Verfahren § 78 Beteiligte § 79 Handlungsfähigkeit § 80 Bevollmächtigte und Beistände § 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen 2. Unterabschnitt Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen § 82 Ausgeschlossene Personen § 83 Besorgnis der Befangenheit § 84 Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses 3. Unterabschnitt Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel I. Allgemeines § 85 Besteuerungsgrundsätze § 86 Beginn des Verfahrens § 87 Amtssprache § 87a Elektronische Kommunikation § 88 Untersuchungsgrundsatz § 88a Sammlung von geschützten Daten § 89 Beratung, Auskunft § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten § 91 Anhörung Beteiligter § 92 Beweismittel II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen § 93a Allgemeine Mitteilungspflichten § 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen § 94 Eidliche Vernehmung § 95 Versicherung an Eides statt § 96 Hinzuziehung von Sachverständigen III. Beweis durch Urkunden und Augenschein § 97 Vorlage von Urkunden § 98 Einnahme des Augenscheins § 99 Betreten von Grundstücken und Räumen § 100 Vorlage von Wertsachen IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte § 101 Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse § 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit § 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden § 105 Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen § 106 Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen § 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen 4. Unterabschnitt Fristen, Termine, Wiedereinsetzung § 108 Fristen und Termine § 109 Verlängerung von Fristen § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 5. Unterabschnitt Rechts- und Amtshilfe § 111 Amtshilfepflicht § 112 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe § 113 Auswahl der Behörde § 114 Durchführung der Amtshilfe § 115 Kosten der Amtshilfe § 116 Anzeige von Steuerstraftaten § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen § 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 117b Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten Zweiter Abschnitt Verwaltungsakte § 118 Begriff des Verwaltungsakts § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt § 121 Begründung des Verwaltungsakts § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts § 123 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren § 133 Rückgabe von Urkunden und Sachen Vierter Teil Durchführung der Besteuerung Erster Abschnitt Erfassung der Steuerpflichtigen 1. Unterabschnitt Personenstands- und Betriebsaufnahme § 134 Personenstands- und Betriebsaufnahme § 135 Mitwirkungspflicht bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme § 136 Änderungsmitteilungen für die Personenstandsaufnahme 2. Unterabschnitt Anzeigepflichten § 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit § 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen 3. Unterabschnitt Identifikationsmerkmal § 139a Identifikationsmerkmal § 139b Identifikationsnummer § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer § 139d Verordnungsermächtigung Zweiter Abschnitt Mitwirkungspflichten 1. Unterabschnitt Führung von Büchern und Aufzeichnungen § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs § 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger § 148 Bewilligung von Erleichterungen 2. Unterabschnitt Steuererklärungen § 149 Abgabe der Steuererklärungen § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle § 152 Verspätungszuschlag § 153 Berichtigung von Erklärungen 3. Unterabschnitt Kontenwahrheit § 154 Kontenwahrheit Dritter Abschnitt Festsetzungs- und Feststellungsverfahren 1. Unterabschnitt Steuerfestsetzung I. Allgemeine Vorschriften § 155 Steuerfestsetzung § 156 Absehen von Steuerfestsetzung § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide § 158 Beweiskraft der Buchführung § 159 Nachweis der Treuhänderschaft § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern § 161 Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung § 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern § 168 Wirkung einer Steueranmeldung II. Festsetzungsverjährung § 169 Festsetzungsfrist § 170 Beginn der Festsetzungsfrist § 171 Ablaufhemmung III. Bestandskraft § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen § 175 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern IV. Kosten § 178 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden § 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden 2. Unterabschnitt Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen I. Gesonderte Feststellungen § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung § 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung II. Festsetzung von Steuermessbeträgen § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen 3. Unterabschnitt Zerlegung und Zuteilung § 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften § 186 Beteiligte § 187 Akteneinsicht § 188 Zerlegungsbescheid § 189 Änderung der Zerlegung § 190 Zuteilungsverfahren 4. Unterabschnitt Haftung § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide § 192 Vertragliche Haftung Vierter Abschnitt Außenprüfung 1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung § 195 Zuständigkeit § 196 Prüfungsanordnung § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung § 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung § 199 Prüfungsgrundsätze § 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen § 201 Schlussbesprechung § 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts § 203 Abgekürzte Außenprüfung 2. Unterabschnitt Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage § 205 Form der verbindlichen Zusage § 206 Bindungswirkung § 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage Fünfter Abschnitt Steuerfahndung (Zollfahndung) § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung) Sechster Abschnitt Steueraufsicht in besonderen Fällen § 209 Gegenstand der Steueraufsicht § 210 Befugnisse der Finanzbehörde § 211 Pflichten des Betroffenen § 212 Durchführungsvorschriften § 213 Besondere Aufsichtsmaßnahmen § 214 Beauftragte § 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes § 217 Steuerhilfspersonen Fünfter Teil Erhebungsverfahren Erster Abschnitt Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis 1. Unterabschnitt Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis § 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden § 220 Fälligkeit § 221 Abweichende Fälligkeitsbestimmung § 222 Stundung § 223 Zahlungsaufschub 2. Unterabschnitt Zahlung, Aufrechnung, Erlass § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt § 225 Reihenfolge der Tilgung § 226 Aufrechnung § 227 Erlass 3. Unterabschnitt Zahlungsverjährung § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist § 229 Beginn der Verjährung § 230 Hemmung der Verjährung § 231 Unterbrechung der Verjährung § 232 Wirkung der Verjährung Zweiter Abschnitt Verzinsung, Säumniszuschläge 1. Unterabschnitt Verzinsung § 233 Grundsatz § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen § 234 Stundungszinsen § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen § 239 Festsetzung der Zinsen 2. Unterabschnitt Säumniszuschläge § 240 Säumniszuschläge Dritter Abschnitt Sicherheitsleistung § 241 Art der Sicherheitsleistung § 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln § 243 Verpfändung von Wertpapieren § 244 Taugliche Steuerbürgen § 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte § 246 Annahmewerte § 247 Austausch von Sicherheiten § 248 Nachschusspflicht Sechster Teil Vollstreckung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 249 Vollstreckungsbehörden § 250 Vollstreckungsersuchen § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte § 252 Vollstreckungsgläubiger § 253 Vollstreckungsschuldner § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung § 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung § 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen 1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 259 Mahnung § 260 Angabe des Schuldgrundes § 261 Niederschlagung § 262 Rechte Dritter § 263 Vollstreckung gegen Ehegatten § 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher § 265 Vollstreckung gegen Erben § 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung § 267 Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfähige Personenvereinigungen 2. Unterabschnitt Aufteilung einer Gesamtschuld § 268 Grundsatz § 269 Antrag § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab § 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer § 272 Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen § 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen § 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab § 275 (aufgehoben) § 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung § 277 Vollstreckung § 278 Beschränkung der Vollstreckung § 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids § 280 Änderung des Aufteilungsbescheids 3. Unterabschnitt Vollstreckung in das bewegliche Vermögen I. Allgemeines § 281 Pfändung § 282 Wirkung der Pfändung § 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners II. Vollstreckung in Sachen § 285 Vollziehungsbeamte § 286 Vollstreckung in Sachen § 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten § 288 Zuziehung von Zeugen § 289 Zeit der Vollstreckung § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten § 291 Niederschrift § 292 Abwendung der Pfändung § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter § 294 Ungetrennte Früchte § 295 Unpfändbarkeit von Sachen § 296 Verwertung § 297 Aussetzung der Verwertung § 298 Versteigerung § 299 Zuschlag § 300 Mindestgebot § 301 Einstellung der Versteigerung § 302 Wertpapiere § 303 Namenspapiere § 304 Versteigerung ungetrennter Früchte § 305 Besondere Verwertung § 306 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen § 307 Anschlusspfändung § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte § 309 Pfändung einer Geldforderung § 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung § 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung § 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge § 314 Einziehungsverfügung § 315 Wirkung der Einziehungsverfügung § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners § 317 Andere Art der Verwertung § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte 4. Unterabschnitt Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen § 322 Verfahren § 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger 5. Unterabschnitt Arrest § 324 Dinglicher Arrest § 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes § 326 Persönlicher Sicherheitsarrest 6. Unterabschnitt Verwertung von Sicherheiten § 327 Verwertung von Sicherheiten Dritter Abschnitt Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen 1. Unterabschnitt Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen § 328 Zwangsmittel § 329 Zwangsgeld § 330 Ersatzvornahme § 331 Unmittelbarer Zwang § 332 Androhung der Zwangsmittel § 333 Festsetzung der Zwangsmittel § 334 Ersatzzwangshaft § 335 Beendigung des Zwangsverfahrens 2. Unterabschnitt Erzwingung von Sicherheiten § 336 Erzwingung von Sicherheiten Vierter Abschnitt Kosten § 337 Kosten der Vollstreckung § 338 Gebührenarten § 339 Pfändungsgebühr § 340 Wegnahmegebühr § 341 Verwertungsgebühr § 342 Mehrheit von Schuldnern § 343 (weggefallen) § 344 Auslagen § 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen § 346 Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist Siebenter Teil Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren Erster Abschnitt Zulässigkeit § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs § 348 Ausschluss des Einspruchs § 349 (weggefallen) § 350 Beschwer § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers § 354 Einspruchsverzicht Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften § 355 Einspruchsfrist § 356 Rechtsbehelfsbelehrung § 357 Einlegung des Einspruchs § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen § 359 Beteiligte § 360 Hinzuziehung zum Verfahren § 361 Aussetzung der Vollziehung § 362 Rücknahme des Einspruchs § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens § 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands § 364b Fristsetzung § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften § 366 Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung § 367 Entscheidung über den Einspruch § 368 (weggefallen) Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren Erster Abschnitt Strafvorschriften § 369 Steuerstraftaten § 370 Steuerhinterziehung § 370a (aufgehoben) § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung § 372 Bannbruch § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel § 374 Steuerhehlerei § 375 Nebenfolgen § 376 Verfolgungsverjährung Zweiter Abschnitt Bußgeldvorschriften § 377 Steuerordnungswidrigkeiten § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung § 379 Steuergefährdung § 380 Gefährdung der Abzugsteuern § 381 Verbrauchsteuergefährdung § 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben § 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen § 383a Zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 139a § 384 Verfolgungsverjährung Dritter Abschnitt Strafverfahren 1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten § 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde § 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde § 389 Zusammenhängende Strafsachen § 390 Mehrfache Zuständigkeit § 391 Zuständiges Gericht § 392 Verteidigung § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren § 394 Übergang des Eigentums § 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde § 396 Aussetzung des Verfahrens 2. Unterabschnitt Ermittlungsverfahren I. Allgemeines § 397 Einleitung des Strafverfahrens § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren III. Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft § 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde § 403 Beteiligung der Finanzbehörde IV. Steuer- und Zollfahndung § 404 Steuer- und Zollfahndung V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen § 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen 3. Unterabschnitt Gerichtliches Verfahren § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren § 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen 4. Unterabschnitt Kosten des Verfahrens § 408 Kosten des Verfahrens Vierter Abschnitt Bußgeldverfahren § 409 Zuständige Verwaltungsbehörde § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten Neunter Teil Schlussvorschriften § 413 Einschränkung von Grundrechten § 414 (gegenstandslos) § 415 (Inkrafttreten) Anlage 1 (zu § 60) Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften | |
§ 55 Selbstlosigkeit | |
(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: 1. 1 Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2 Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. 3 Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. 2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. 3. Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 4. 1 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). 2 Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll. | |
5. 1 Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. 2 Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. 3 Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. | 5. 1 Die Körperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich des § 62 grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. 2 Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. 3 Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. |
(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden sind. (3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen (Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Körperschaft sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass bei Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen worden sind, an die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tritt. | |
§ 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen | |
Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass 1. eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts beschafft; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist, 2. eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet, | |
3. eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt, 4. eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken überlässt, 5. eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren, 6. eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführt, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, 7. a) eine Körperschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführt, b) eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt oder im Jahr des Zuflusses verwendet; diese Beträge sind auf die nach Buchstabe a in demselben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen anzurechnen, 8. eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind, 9. ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert, 10. eine von einer Gebietskörperschaft errichtete Stiftung zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen vergibt, 11. eine Körperschaft folgende Mittel ihrem Vermögen zuführt: a) Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat, b) Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind, c) Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden, d) Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören, 12. eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführt. | 3. 1 eine Körperschaft ihre Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung, ihre Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise und darüber hinaus höchstens 15 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwendet. 2 Die aus den Vermögenserträgen zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke müssen den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der zuwendenden Körperschaft entsprechen. 3 Die nach dieser Nummer zugewandten Mittel und deren Erträge dürfen nicht für weitere Mittelweitergaben im Sinne des ersten Satzes verwendet werden, 4. eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt, 5. eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken überlässt, 6. eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren, 7. eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind, 8. ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert, 9. eine von einer Gebietskörperschaft errichtete Stiftung zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen vergibt, 10. 1 eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften im Jahr des Zuflusses verwendet. 2 Dieser Erwerb mindert die Höhe der Rücklage nach § 62 Absatz 1 Nummer 3. |
§ 62 (aufgehoben) | § 62 Rücklagen und Vermögensbildung |
(1) Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise 1. einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen; 2. 1 einer Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern zuführen, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind (Rücklage für Wiederbeschaffung). 2 Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung eines zu ersetzenden Wirtschaftsguts. 3 Die Voraussetzungen für eine höhere Zuführung sind nachzuweisen; 3. 1 der freien Rücklage zuführen, jedoch höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent der sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel. 2 Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden; 4. einer Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften zuführen, wobei die Höhe dieser Rücklage die Höhe der Rücklage nach Nummer 3 mindert. (2) 1 Die Bildung von Rücklagen nach Absatz 1 hat innerhalb der Frist des § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu erfolgen. 2 Rücklagen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind unverzüglich aufzulösen, sobald der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist. 3 Die freigewordenen Mittel sind innerhalb der Frist nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu verwenden. (3) Die folgenden Mittelzuführungen unterliegen nicht der zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 Absatz 1 Nummer 5: 1. Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat; 2. Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass diese zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind; 3. Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden; 4. Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören. (4) Eine Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 14 ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen. |
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