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Synopse aller Änderungen der AO am 29.12.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2016 durch Artikel 1 des StManSchG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2016 geltenden Fassung | AO n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3152 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Einleitende Vorschriften Erster Abschnitt Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen Zweiter Abschnitt Steuerliche Begriffsbestimmungen § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen § 4 Gesetz § 5 Ermessen § 6 Behörden, Finanzbehörden § 7 Amtsträger § 8 Wohnsitz § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt § 10 Geschäftsleitung § 11 Sitz § 12 Betriebstätte § 13 Ständiger Vertreter § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb § 15 Angehörige Dritter Abschnitt Zuständigkeit der Finanzbehörden § 16 Sachliche Zuständigkeit § 17 Örtliche Zuständigkeit § 18 Gesonderte Feststellungen § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen § 21 Umsatzsteuer § 22 Realsteuern § 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone § 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern § 24 Ersatzzuständigkeit § 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit § 26 Zuständigkeitswechsel § 27 Zuständigkeitsvereinbarung § 28 Zuständigkeitsstreit § 29 Gefahr im Verzug § 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde Vierter Abschnitt Steuergeheimnis § 30 Steuergeheimnis § 30a Schutz von Bankkunden § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Fünfter Abschnitt Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger Zweiter Teil Steuerschuldrecht Erster Abschnitt Steuerpflichtiger § 33 Steuerpflichtiger § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter § 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten § 36 Erlöschen der Vertretungsmacht Zweiter Abschnitt Steuerschuldverhältnis § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis § 39 Zurechnung § 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln § 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten § 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger § 44 Gesamtschuldner § 45 Gesamtrechtsnachfolge § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung § 47 Erlöschen § 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter § 49 Verschollenheit § 50 Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld Dritter Abschnitt Steuerbegünstigte Zwecke § 51 Allgemeines § 52 Gemeinnützige Zwecke § 53 Mildtätige Zwecke § 54 Kirchliche Zwecke § 55 Selbstlosigkeit § 56 Ausschließlichkeit § 57 Unmittelbarkeit § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung § 60 Anforderungen an die Satzung § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung § 62 Rücklagen und Vermögensbildung § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe § 65 Zweckbetrieb § 66 Wohlfahrtspflege § 67 Krankenhäuser § 67a Sportliche Veranstaltungen § 68 Einzelne Zweckbetriebe Vierter Abschnitt Haftung § 69 Haftung der Vertreter § 70 Haftung des Vertretenen § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers § 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit § 73 Haftung bei Organschaft § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen § 75 Haftung des Betriebsübernehmers § 76 Sachhaftung § 77 Duldungspflicht Dritter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften Erster Abschnitt Verfahrensgrundsätze 1. Unterabschnitt Beteiligung am Verfahren § 78 Beteiligte § 79 Handlungsfähigkeit § 80 Bevollmächtigte und Beistände § 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen 2. Unterabschnitt Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen § 82 Ausgeschlossene Personen § 83 Besorgnis der Befangenheit § 84 Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses 3. Unterabschnitt Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel I. Allgemeines § 85 Besteuerungsgrundsätze § 86 Beginn des Verfahrens § 87 Amtssprache § 87a Elektronische Kommunikation § 88 Untersuchungsgrundsatz § 88a Sammlung von geschützten Daten § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen § 89 Beratung, Auskunft § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten § 91 Anhörung Beteiligter § 92 Beweismittel II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen § 93a Allgemeine Mitteilungspflichten § 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen § 94 Eidliche Vernehmung § 95 Versicherung an Eides statt § 96 Hinzuziehung von Sachverständigen III. Beweis durch Urkunden und Augenschein § 97 Vorlage von Urkunden § 98 Einnahme des Augenscheins § 99 Betreten von Grundstücken und Räumen § 100 Vorlage von Wertsachen IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte § 101 Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse § 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit § 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden § 105 Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen § 106 Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen § 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen 4. Unterabschnitt Fristen, Termine, Wiedereinsetzung § 108 Fristen und Termine § 109 Verlängerung von Fristen § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 5. Unterabschnitt Rechts- und Amtshilfe § 111 Amtshilfepflicht § 112 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe § 113 Auswahl der Behörde § 114 Durchführung der Amtshilfe § 115 Kosten der Amtshilfe § 116 Anzeige von Steuerstraftaten § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen § 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 117b Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten § 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten Zweiter Abschnitt Verwaltungsakte § 118 Begriff des Verwaltungsakts § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt § 121 Begründung des Verwaltungsakts § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts § 123 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren § 133 Rückgabe von Urkunden und Sachen Vierter Teil Durchführung der Besteuerung Erster Abschnitt Erfassung der Steuerpflichtigen 1. Unterabschnitt Personenstands- und Betriebsaufnahme § 134 Personenstands- und Betriebsaufnahme § 135 Mitwirkungspflicht bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme § 136 Änderungsmitteilungen für die Personenstandsaufnahme 2. Unterabschnitt Anzeigepflichten § 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen § 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen 3. Unterabschnitt Identifikationsmerkmal § 139a Identifikationsmerkmal § 139b Identifikationsnummer § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer § 139d Verordnungsermächtigung Zweiter Abschnitt Mitwirkungspflichten 1. Unterabschnitt Führung von Büchern und Aufzeichnungen § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs § 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung § 146b Kassen-Nachschau |
§ 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger § 148 Bewilligung von Erleichterungen 2. Unterabschnitt Steuererklärungen § 149 Abgabe der Steuererklärungen § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle § 152 Verspätungszuschlag § 153 Berichtigung von Erklärungen 3. Unterabschnitt Kontenwahrheit § 154 Kontenwahrheit Dritter Abschnitt Festsetzungs- und Feststellungsverfahren 1. Unterabschnitt Steuerfestsetzung I. Allgemeine Vorschriften § 155 Steuerfestsetzung § 156 Absehen von Steuerfestsetzung § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide § 158 Beweiskraft der Buchführung § 159 Nachweis der Treuhänderschaft § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern § 161 Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung § 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern § 168 Wirkung einer Steueranmeldung II. Festsetzungsverjährung § 169 Festsetzungsfrist § 170 Beginn der Festsetzungsfrist § 171 Ablaufhemmung III. Bestandskraft § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen § 175 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern IV. Kosten § 178 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden § 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden 2. Unterabschnitt Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen I. Gesonderte Feststellungen § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung § 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung II. Festsetzung von Steuermessbeträgen § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen 3. Unterabschnitt Zerlegung und Zuteilung § 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften § 186 Beteiligte § 187 Akteneinsicht § 188 Zerlegungsbescheid § 189 Änderung der Zerlegung § 190 Zuteilungsverfahren 4. Unterabschnitt Haftung § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide § 192 Vertragliche Haftung Vierter Abschnitt Außenprüfung 1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung § 195 Zuständigkeit § 196 Prüfungsanordnung § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung § 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung § 199 Prüfungsgrundsätze § 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen § 201 Schlussbesprechung § 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts § 203 Abgekürzte Außenprüfung 2. Unterabschnitt Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage § 205 Form der verbindlichen Zusage § 206 Bindungswirkung § 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage Fünfter Abschnitt Steuerfahndung (Zollfahndung) § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung) Sechster Abschnitt Steueraufsicht in besonderen Fällen § 209 Gegenstand der Steueraufsicht § 210 Befugnisse der Finanzbehörde § 211 Pflichten des Betroffenen § 212 Durchführungsvorschriften § 213 Besondere Aufsichtsmaßnahmen § 214 Beauftragte § 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes § 217 Steuerhilfspersonen Fünfter Teil Erhebungsverfahren Erster Abschnitt Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis 1. Unterabschnitt Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis § 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden § 220 Fälligkeit § 221 Abweichende Fälligkeitsbestimmung § 222 Stundung § 223 (aufgehoben) 2. Unterabschnitt Zahlung, Aufrechnung, Erlass § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt § 225 Reihenfolge der Tilgung § 226 Aufrechnung § 227 Erlass 3. Unterabschnitt Zahlungsverjährung § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist § 229 Beginn der Verjährung § 230 Hemmung der Verjährung § 231 Unterbrechung der Verjährung § 232 Wirkung der Verjährung Zweiter Abschnitt Verzinsung, Säumniszuschläge 1. Unterabschnitt Verzinsung § 233 Grundsatz § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen § 234 Stundungszinsen § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen § 239 Festsetzung der Zinsen 2. Unterabschnitt Säumniszuschläge § 240 Säumniszuschläge Dritter Abschnitt Sicherheitsleistung § 241 Art der Sicherheitsleistung § 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln § 243 Verpfändung von Wertpapieren § 244 Taugliche Steuerbürgen § 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte § 246 Annahmewerte § 247 Austausch von Sicherheiten § 248 Nachschusspflicht Sechster Teil Vollstreckung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 249 Vollstreckungsbehörden § 250 Vollstreckungsersuchen § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte § 252 Vollstreckungsgläubiger § 253 Vollstreckungsschuldner § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung § 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung § 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen 1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 259 Mahnung § 260 Angabe des Schuldgrundes § 261 Niederschlagung § 262 Rechte Dritter § 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner § 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher § 265 Vollstreckung gegen Erben § 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung § 267 Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfähige Personenvereinigungen 2. Unterabschnitt Aufteilung einer Gesamtschuld § 268 Grundsatz § 269 Antrag § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab § 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer § 272 Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen § 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen § 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab § 275 (aufgehoben) § 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung § 277 Vollstreckung § 278 Beschränkung der Vollstreckung § 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids § 280 Änderung des Aufteilungsbescheids 3. Unterabschnitt Vollstreckung in das bewegliche Vermögen I. Allgemeines § 281 Pfändung § 282 Wirkung der Pfändung § 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners II. Vollstreckung in Sachen § 285 Vollziehungsbeamte § 286 Vollstreckung in Sachen § 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten § 288 Zuziehung von Zeugen § 289 Zeit der Vollstreckung § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten § 291 Niederschrift § 292 Abwendung der Pfändung § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter § 294 Ungetrennte Früchte § 295 Unpfändbarkeit von Sachen § 296 Verwertung § 297 Aussetzung der Verwertung § 298 Versteigerung § 299 Zuschlag § 300 Mindestgebot § 301 Einstellung der Versteigerung § 302 Wertpapiere § 303 Namenspapiere § 304 Versteigerung ungetrennter Früchte § 305 Besondere Verwertung § 306 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen § 307 Anschlusspfändung § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte § 309 Pfändung einer Geldforderung § 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung § 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung § 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge § 314 Einziehungsverfügung § 315 Wirkung der Einziehungsverfügung § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners § 317 Andere Art der Verwertung § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte 4. Unterabschnitt Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen § 322 Verfahren § 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger 5. Unterabschnitt Arrest § 324 Dinglicher Arrest § 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes § 326 Persönlicher Sicherheitsarrest 6. Unterabschnitt Verwertung von Sicherheiten § 327 Verwertung von Sicherheiten Dritter Abschnitt Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen 1. Unterabschnitt Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen § 328 Zwangsmittel § 329 Zwangsgeld § 330 Ersatzvornahme § 331 Unmittelbarer Zwang § 332 Androhung der Zwangsmittel § 333 Festsetzung der Zwangsmittel § 334 Ersatzzwangshaft § 335 Beendigung des Zwangsverfahrens 2. Unterabschnitt Erzwingung von Sicherheiten § 336 Erzwingung von Sicherheiten Vierter Abschnitt Kosten § 337 Kosten der Vollstreckung § 338 Gebührenarten § 339 Pfändungsgebühr § 340 Wegnahmegebühr § 341 Verwertungsgebühr § 342 Mehrheit von Schuldnern § 343 (weggefallen) § 344 Auslagen § 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen § 346 Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist Siebenter Teil Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren Erster Abschnitt Zulässigkeit § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs § 348 Ausschluss des Einspruchs § 349 (weggefallen) § 350 Beschwer § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers § 354 Einspruchsverzicht Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften § 355 Einspruchsfrist § 356 Rechtsbehelfsbelehrung § 357 Einlegung des Einspruchs § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen § 359 Beteiligte § 360 Hinzuziehung zum Verfahren § 361 Aussetzung der Vollziehung § 362 Rücknahme des Einspruchs § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens § 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands § 364b Fristsetzung § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften § 366 Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung § 367 Entscheidung über den Einspruch § 368 (weggefallen) Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren Erster Abschnitt Strafvorschriften § 369 Steuerstraftaten § 370 Steuerhinterziehung § 370a (aufgehoben) § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung § 372 Bannbruch § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel § 374 Steuerhehlerei § 375 Nebenfolgen § 376 Verfolgungsverjährung Zweiter Abschnitt Bußgeldvorschriften § 377 Steuerordnungswidrigkeiten § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung § 379 Steuergefährdung § 380 Gefährdung der Abzugsteuern § 381 Verbrauchsteuergefährdung § 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben § 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen § 383a Zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 139a § 384 Verfolgungsverjährung Dritter Abschnitt Strafverfahren 1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten § 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde § 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde § 389 Zusammenhängende Strafsachen § 390 Mehrfache Zuständigkeit § 391 Zuständiges Gericht § 392 Verteidigung § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren § 394 Übergang des Eigentums § 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde § 396 Aussetzung des Verfahrens 2. Unterabschnitt Ermittlungsverfahren I. Allgemeines § 397 Einleitung des Strafverfahrens § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren III. Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft § 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde § 403 Beteiligung der Finanzbehörde IV. Steuer- und Zollfahndung § 404 Steuer- und Zollfahndung V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen § 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen 3. Unterabschnitt Gerichtliches Verfahren § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren § 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen 4. Unterabschnitt Kosten des Verfahrens § 408 Kosten des Verfahrens Vierter Abschnitt Bußgeldverfahren § 409 Zuständige Verwaltungsbehörde § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten Neunter Teil Schlussvorschriften § 413 Einschränkung von Grundrechten § 414 (gegenstandslos) § 415 (Inkrafttreten) Anlage 1 (zu § 60) Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften | |
§ 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen | |
(1) 1 Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. 2 Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen täglich festgehalten werden. | (1) 1 Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. 2 Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. 3 Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht. 4 Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a verwendet. |
(2) 1 Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen und aufzubewahren. 2 Dies gilt nicht, soweit für Betriebstätten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach dortigem Recht eine Verpflichtung besteht, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, und diese Verpflichtung erfüllt wird. 3 In diesem Fall sowie bei Organgesellschaften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes müssen die Ergebnisse der dortigen Buchführung in die Buchführung des hiesigen Unternehmens übernommen werden, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. 4 Dabei sind die erforderlichen Anpassungen an die steuerrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorzunehmen und kenntlich zu machen. (2a) 1 Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Finanzbehörde auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geführt und aufbewahrt werden können. 2 Voraussetzung ist, dass 1. der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt, 2. der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 und 200 Absatz 1 und 2 ergebenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, 3. der Datenzugriff nach § 147 Absatz 6 in vollem Umfang möglich ist und 4. die Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. 3 Werden der Finanzbehörde Umstände bekannt, die zu einer Beeinträchtigung der Besteuerung führen, hat sie die Bewilligung zu widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung der elektronischen Bücher und sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlangen. 4 Eine Änderung der unter Satz 2 Nummer 1 benannten Umstände ist der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen. (2b) Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach Absatz 2a Satz 4, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nach oder hat er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde ins Ausland verlagert, kann ein Verzögerungsgeld von 2.500 Euro bis 250.000 Euro festgesetzt werden. (3) 1 Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind in einer lebenden Sprache vorzunehmen. 2 Wird eine andere als die deutsche Sprache verwendet, so kann die Finanzbehörde Übersetzungen verlangen. 3 Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen. (4) 1 Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. 2 Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind. (5) 1 Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen; bei Aufzeichnungen, die allein nach den Steuergesetzen vorzunehmen sind, bestimmt sich die Zulässigkeit des angewendeten Verfahrens nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen für die Besteuerung erfüllen sollen. 2 Bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können. 3 Dies gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6. 4 Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß. (6) Die Ordnungsvorschriften gelten auch dann, wenn der Unternehmer Bücher und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, führt, ohne hierzu verpflichtet zu sein. | |
§ 146a (neu) | § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung |
(1) 1 Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. 2 Das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen nach Satz 1 sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. 3 Diese zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle bestehen. 4 Die digitalen Aufzeichnungen sind auf dem Speichermedium zu sichern und für Nachschauen sowie Außenprüfungen durch elektronische Aufbewahrung verfügbar zu halten. 5 Es ist verboten, innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes solche elektronischen Aufzeichnungssysteme, Software für elektronische Aufzeichnungssysteme und zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen, die den in den Sätzen 1 bis 3 beschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, zur Verwendung im Sinne der Sätze 1 bis 3 gewerbsmäßig zu bewerben oder gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. (2) 1 Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erfasst, hat dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten zur Verfügung zu stellen (Belegausgabepflicht). 2 Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach § 148 aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien. 3 Die Befreiung kann widerrufen werden. (3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Folgendes zu bestimmen: 1. die elektronischen Aufzeichnungssysteme, die über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen, und 2. die Anforderungen an a) das Sicherheitsmodul, b) das Speichermedium, c) die einheitliche digitale Schnittstelle, d) die elektronische Aufbewahrung der Aufzeichnungen, e) die Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen zur Sicherstellung der Integrität und Authentizität sowie der Vollständigkeit der elektronischen Aufzeichnung, f) den Beleg und g) die Zertifizierung der technischen Sicherheitseinrichtung. 2 Die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c ist durch eine Zertifizierung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nachzuweisen, die fortlaufend aufrechtzuerhalten ist. 3 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kann mit der Festlegung von Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c beauftragt werden. 4 Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist dem Bundestag zuzuleiten. 5 Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. 6 Der Bundestag kann der Rechtsverordnung durch Beschluss zustimmen oder sie durch Beschluss ablehnen. 7 Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium der Finanzen zugeleitet. 8 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so gilt die Zustimmung nach Satz 1 als erteilt und die Rechtsverordnung wird dem Bundesrat zugeleitet. (4) 1 Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des Absatzes 1 erfasst, hat dem nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck mitzuteilen: 1. Name des Steuerpflichtigen, 2. Steuernummer des Steuerpflichtigen, 3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, 4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, 5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme, 6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, 7. Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, 8. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems. 2 Die Mitteilung nach Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten. | |
§ 146b (neu) | § 146b Kassen-Nachschau |
(1) 1 Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Kassen-Nachschau). 2 Der Kassen-Nachschau unterliegt auch die Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes des elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 146a Absatz 1. 3 Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. 4 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (2) 1 Die von der Kassen-Nachschau betroffenen Steuerpflichtigen haben dem mit der Kassen-Nachschau betrauten Amtsträger auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen über die der Kassen-Nachschau unterliegenden Sachverhalte und Zeiträume vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung der Erheblichkeit nach Absatz 1 geboten ist. 2 Liegen die in Satz 1 genannten Aufzeichnungen oder Bücher in elektronischer Form vor, ist der Amtsträger berechtigt, diese einzusehen, die Übermittlung von Daten über die einheitliche digitale Schnittstelle zu verlangen oder zu verlangen, dass Buchungen und Aufzeichnungen auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden. 3 Die Kosten trägt der Steuerpflichtige. (3) 1 Wenn die bei der Kassen-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung nach § 193 übergegangen werden. 2 Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen. | |
§ 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen | |
(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren: 1. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, 2. die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe, 3. Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, 4. Buchungsbelege, 4a. Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union, 5. sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. (2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 4a, sofern es sich bei letztgenannten Unterlagen um amtliche Urkunden oder handschriftlich zu unterschreibende nicht förmliche Präferenznachweise handelt, können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten 1. mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, 2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können. (3) 1 Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. 2 Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. 3 Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht. (4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. (5) Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen. | |
(6) 1 Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. 2 Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. 3 Die Kosten trägt der Steuerpflichtige. | (6) 1 Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. 2 Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. 3 Teilt der Steuerpflichtige der Finanzbehörde mit, dass sich seine Daten nach Absatz 1 bei einem Dritten befinden, so hat der Dritte 1. der Finanzbehörde Einsicht in die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten zu gewähren oder 2. diese Daten nach den Vorgaben der Finanzbehörde maschinell auszuwerten oder 3. ihr die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung zu stellen. 4 Die Kosten trägt der Steuerpflichtige. 5 In Fällen des Satzes 3 hat der mit der Außenprüfung betraute Amtsträger den in § 3 und § 4 Nummer 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten Personen sein Erscheinen in angemessener Frist anzukündigen. |
§ 379 Steuergefährdung | |
(1) 1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, | |
2. Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt oder 3. nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen lässt | 2. Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt, 3. nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig aufzeichnet oder aufzeichnen lässt, verbucht oder verbuchen lässt, 4. entgegen § 146a Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig verwendet, 5. entgegen § 146a Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig schützt oder 6. entgegen § 146a Absatz 1 Satz 5 gewerbsmäßig ein dort genanntes System oder eine dort genannte Software bewirbt oder in den Verkehr bringt |
und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt auch dann, wenn Einfuhr- und Ausfuhrabgaben verkürzt werden können, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Staat zustehen, der für Waren aus der Europäischen Union auf Grund eines Assoziations- oder Präferenzabkommens eine Vorzugsbehandlung gewährt; § 370 Abs. 7 gilt entsprechend. 3 Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. der Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 1a. entgegen § 144 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt, 1b. einer Rechtsverordnung nach § 117c Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 1c. entgegen § 138a Absatz 1, 3 oder 4 eine Übermittlung des länderbezogenen Berichts oder entgegen § 138a Absatz 4 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig (§ 138a Absatz 6) macht, 2. die Pflicht zur Kontenwahrheit nach § 154 Abs. 1 verletzt. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Auflage nach § 120 Abs. 2 Nr. 4 zuwiderhandelt, die einem Verwaltungsakt für Zwecke der besonderen Steueraufsicht (§§ 209 bis 217) beigefügt worden ist. | |
(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 bis 1b und Nummer 2 sowie Absatz 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro und die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1c mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann. | (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 1b und Nummer 2 sowie Absatz 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1c mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro und die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann. |
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