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Synopse aller Änderungen der AO am 22.07.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Juli 2022 durch Artikel 1 des 2. AOuEGAOÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2022 geltenden Fassung
AO n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.07.2022 BGBl. I S. 1142

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Einleitende Vorschriften
    Erster Abschnitt Anwendungsbereich
       § 1 Anwendungsbereich
       § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
       § 2a Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten
    Zweiter Abschnitt Steuerliche Begriffsbestimmungen
       § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
       § 4 Gesetz
       § 5 Ermessen
       § 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
       § 7 Amtsträger
       § 8 Wohnsitz
       § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
       § 10 Geschäftsleitung
       § 11 Sitz
       § 12 Betriebstätte
       § 13 Ständiger Vertreter
       § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
       § 15 Angehörige
    Dritter Abschnitt Zuständigkeit der Finanzbehörden
       § 16 Sachliche Zuständigkeit
       § 17 Örtliche Zuständigkeit
       § 18 Gesonderte Feststellungen
       § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
       § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen
       § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
       § 21 Umsatzsteuer
       § 22 Realsteuern
       § 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone
       § 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern
       § 24 Ersatzzuständigkeit
       § 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit
       § 26 Zuständigkeitswechsel
       § 27 Zuständigkeitsvereinbarung
       § 28 Zuständigkeitsstreit
       § 29 Gefahr im Verzug
       § 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde
    Vierter Abschnitt Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
       § 29b Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden
       § 29c Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwecken
       § 30 Steuergeheimnis
       § 30a (aufgehoben)
       § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
       § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs
       § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
       § 31c Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken
    Fünfter Abschnitt Haftungsbeschränkung für Amtsträger
       § 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger
    Sechster Abschnitt Rechte der betroffenen Person
       § 32a Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei betroffenen Personen
       § 32b Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
       § 32c Auskunftsrecht der betroffenen Person
       § 32d Form der Information oder Auskunftserteilung
       § 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen
       § 32f Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht
    Siebter Abschnitt Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
       § 32g Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden
       § 32h Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung
       § 32i Gerichtlicher Rechtsschutz
       § 32j Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission
Zweiter Teil Steuerschuldrecht
    Erster Abschnitt Steuerpflichtiger
       § 33 Steuerpflichtiger
       § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
       § 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten
       § 36 Erlöschen der Vertretungsmacht
    Zweiter Abschnitt Steuerschuldverhältnis
       § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
       § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
       § 39 Zurechnung
       § 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln
       § 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte
       § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
       § 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
       § 44 Gesamtschuldner
       § 45 Gesamtrechtsnachfolge
       § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
       § 47 Erlöschen
       § 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
       § 49 Verschollenheit
       § 50 Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld
    Dritter Abschnitt Steuerbegünstigte Zwecke
       § 51 Allgemeines
       § 52 Gemeinnützige Zwecke
       § 53 Mildtätige Zwecke
       § 54 Kirchliche Zwecke
       § 55 Selbstlosigkeit
       § 56 Ausschließlichkeit
       § 57 Unmittelbarkeit
       § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
       § 58a Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben
       § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
       § 60 Anforderungen an die Satzung
       § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
       § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung
       § 62 Rücklagen und Vermögensbildung
       § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
       § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
       § 65 Zweckbetrieb
       § 66 Wohlfahrtspflege
       § 67 Krankenhäuser
       § 67a Sportliche Veranstaltungen
       § 68 Einzelne Zweckbetriebe
    Vierter Abschnitt Haftung
       § 69 Haftung der Vertreter
       § 70 Haftung des Vertretenen
       § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
       § 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
       § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden
       § 73 Haftung bei Organschaft
       § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen
       § 75 Haftung des Betriebsübernehmers
       § 76 Sachhaftung
       § 77 Duldungspflicht
Dritter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
    Erster Abschnitt Verfahrensgrundsätze
       1. Unterabschnitt Beteiligung am Verfahren
          § 78 Beteiligte
          § 79 Handlungsfähigkeit
          § 80 Bevollmächtigte und Beistände
          § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
          § 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
       2. Unterabschnitt Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen
          § 82 Ausgeschlossene Personen
          § 83 Besorgnis der Befangenheit
          § 84 Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses
       3. Unterabschnitt Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
          I. Allgemeines
             § 85 Besteuerungsgrundsätze
             § 86 Beginn des Verfahrens
             § 87 Amtssprache
             § 87a Elektronische Kommunikation
             § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
             § 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren
             § 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag
             § 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
             § 88 Untersuchungsgrundsatz
             § 88a Sammlung von geschützten Daten
             § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen
             § 88c Informationsaustausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen
             § 89 Beratung, Auskunft
             § 89a Vorabverständigungsverfahren
             § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
             § 91 Anhörung Beteiligter
             § 92 Beweismittel
          II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
             § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
             § 93a Allgemeine Mitteilungspflichten
             § 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
             § 93c Datenübermittlung durch Dritte
             § 93d Verordnungsermächtigung
             § 94 Eidliche Vernehmung
             § 95 Versicherung an Eides statt
             § 96 Hinzuziehung von Sachverständigen
          III. Beweis durch Urkunden und Augenschein
             § 97 Vorlage von Urkunden
             § 98 Einnahme des Augenscheins
             § 99 Betreten von Grundstücken und Räumen
             § 100 Vorlage von Wertsachen
          IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
             § 101 Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen
             § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse
             § 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
             § 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden
             § 105 Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen
             § 106 Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls
          V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
             § 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
       4. Unterabschnitt Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
          § 108 Fristen und Termine
          § 109 Verlängerung von Fristen
          § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
       5. Unterabschnitt Rechts- und Amtshilfe
          § 111 Amtshilfepflicht
          § 112 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
          § 113 Auswahl der Behörde
          § 114 Durchführung der Amtshilfe
          § 115 Kosten der Amtshilfe
          § 116 Anzeige von Steuerstraftaten
          § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen
          § 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
          § 117b Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
          § 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
          § 117d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
    Zweiter Abschnitt Verwaltungsakte
       § 118 Begriff des Verwaltungsakts
       § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
       § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
       § 121 Begründung des Verwaltungsakts
       § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
       § 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
       § 123 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
       § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts
       § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts
       § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
       § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
       § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts
       § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
       § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
       § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
       § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
       § 133 Rückgabe von Urkunden und Sachen
Vierter Teil Durchführung der Besteuerung
    Erster Abschnitt Erfassung der Steuerpflichtigen
       1. Unterabschnitt Personenstands- und Betriebsaufnahme
          § 134 (aufgehoben)
          § 135 (aufgehoben)
          § 136 (aufgehoben)
       2. Unterabschnitt Anzeigepflichten
          § 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen
          § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
          § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
          § 138b Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
          § 138c Verordnungsermächtigung
          § 138d Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
          § 138e Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
          § 138f Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre
          § 138g Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer
          § 138h Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
          § 138i Information der Landesfinanzbehörden
          § 138j Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
          § 138k Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung
          § 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen
       3. Unterabschnitt Identifikationsmerkmal
          § 139a Identifikationsmerkmal
          § 139b Identifikationsnummer
          § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer
          § 139d Verordnungsermächtigung
    Zweiter Abschnitt Mitwirkungspflichten
       1. Unterabschnitt Führung von Büchern und Aufzeichnungen
          § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
          § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
          § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
          § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs
          § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
          § 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen
          § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
          § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
          § 146b Kassen-Nachschau
          § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
          § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
          § 148 Bewilligung von Erleichterungen
       2. Unterabschnitt Steuererklärungen
          § 149 Abgabe der Steuererklärungen
          § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
          § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
          § 152 Verspätungszuschlag
          § 153 Berichtigung von Erklärungen
       3. Unterabschnitt Kontenwahrheit
          § 154 Kontenwahrheit
    Dritter Abschnitt Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
       1. Unterabschnitt Steuerfestsetzung
          I. Allgemeine Vorschriften
             § 155 Steuerfestsetzung
             § 156 Absehen von der Steuerfestsetzung
             § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide
             § 158 Beweiskraft der Buchführung
             § 159 Nachweis der Treuhänderschaft
             § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern
             § 161 Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen
             § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
             § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
             § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
             § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
             § 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung
             § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
             § 168 Wirkung einer Steueranmeldung
          II. Festsetzungsverjährung
             § 169 Festsetzungsfrist
             § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
             § 171 Ablaufhemmung
          III. Bestandskraft
             § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
             § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
             § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
             § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen
             § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
             § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen
             § 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
             § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
             § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern
          IV. Kosten
             § 178 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden
             § 178a (aufgehoben)
       2. Unterabschnitt Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
          I. Gesonderte Feststellungen
             § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
             § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
             § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
             § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung
             § 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung
          II. Festsetzung von Steuermessbeträgen
             § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen
       3. Unterabschnitt Zerlegung und Zuteilung
          § 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften
          § 186 Beteiligte
          § 187 Akteneinsicht
          § 188 Zerlegungsbescheid
          § 189 Änderung der Zerlegung
          § 190 Zuteilungsverfahren
       4. Unterabschnitt Haftung
          § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
          § 192 Vertragliche Haftung
    Vierter Abschnitt Außenprüfung
       1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
          § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
          § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung
          § 195 Zuständigkeit
          § 196 Prüfungsanordnung
          § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
          § 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
          § 199 Prüfungsgrundsätze
          § 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
          § 201 Schlussbesprechung
          § 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts
          § 203 Abgekürzte Außenprüfung
          § 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
       2. Unterabschnitt Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
          § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage
          § 205 Form der verbindlichen Zusage
          § 206 Bindungswirkung
          § 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage
    Fünfter Abschnitt Steuerfahndung (Zollfahndung)
       § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)
       § 208a Steuerfahndung des Bundeszentralamts für Steuern
    Sechster Abschnitt Steueraufsicht in besonderen Fällen
       § 209 Gegenstand der Steueraufsicht
       § 210 Befugnisse der Finanzbehörde
       § 211 Pflichten der betroffenen Person
       § 212 Durchführungsvorschriften
       § 213 Besondere Aufsichtsmaßnahmen
       § 214 Beauftragte
       § 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg
       § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes
       § 217 Steuerhilfspersonen
Fünfter Teil Erhebungsverfahren
    Erster Abschnitt Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
       1. Unterabschnitt Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
          § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
          § 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden
          § 220 Fälligkeit
          § 221 Abweichende Fälligkeitsbestimmung
          § 222 Stundung
          § 223 (aufgehoben)
       2. Unterabschnitt Zahlung, Aufrechnung, Erlass
          § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung
          § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
          § 225 Reihenfolge der Tilgung
          § 226 Aufrechnung
          § 227 Erlass
       3. Unterabschnitt Zahlungsverjährung
          § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
          § 229 Beginn der Verjährung
          § 230 Hemmung der Verjährung
          § 231 Unterbrechung der Verjährung
          § 232 Wirkung der Verjährung
    Zweiter Abschnitt Verzinsung, Säumniszuschläge
       1. Unterabschnitt Verzinsung
          § 233 Grundsatz
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen *)
(Text neue Fassung)

          § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
          § 234 Stundungszinsen
          § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
          § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
          § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
          § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
          § 239 Festsetzung der Zinsen
       2. Unterabschnitt Säumniszuschläge
          § 240 Säumniszuschläge
    Dritter Abschnitt Sicherheitsleistung
       § 241 Art der Sicherheitsleistung
       § 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln
       § 243 Verpfändung von Wertpapieren
       § 244 Taugliche Steuerbürgen
       § 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte
       § 246 Annahmewerte
       § 247 Austausch von Sicherheiten
       § 248 Nachschusspflicht
Sechster Teil Vollstreckung
    Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
       § 249 Vollstreckungsbehörden
       § 250 Vollstreckungsersuchen
       § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte
       § 252 Vollstreckungsgläubiger
       § 253 Vollstreckungsschuldner
       § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
       § 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
       § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung
       § 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
       § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
    Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen
       1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
          § 259 Mahnung
          § 260 Angabe des Schuldgrundes
          § 261 Niederschlagung
          § 262 Rechte Dritter
          § 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
          § 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher
          § 265 Vollstreckung gegen Erben
          § 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung
          § 267 Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
       2. Unterabschnitt Aufteilung einer Gesamtschuld
          § 268 Grundsatz
          § 269 Antrag
          § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
          § 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer
          § 272 Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen
          § 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen
          § 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab
          § 275 (aufgehoben)
          § 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung
          § 277 Vollstreckung
          § 278 Beschränkung der Vollstreckung
          § 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids
          § 280 Änderung des Aufteilungsbescheids
       3. Unterabschnitt Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
          I. Allgemeines
             § 281 Pfändung
             § 282 Wirkung der Pfändung
             § 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
             § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
          II. Vollstreckung in Sachen
             § 285 Vollziehungsbeamte
             § 286 Vollstreckung in Sachen
             § 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten
             § 288 Zuziehung von Zeugen
             § 289 Zeit der Vollstreckung
             § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
             § 291 Niederschrift
             § 292 Abwendung der Pfändung
             § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
             § 294 Ungetrennte Früchte
             § 295 Unpfändbarkeit von Sachen
             § 296 Verwertung
             § 297 Aussetzung der Verwertung
             § 298 Versteigerung
             § 299 Zuschlag
             § 300 Mindestgebot
             § 301 Einstellung der Versteigerung
             § 302 Wertpapiere
             § 303 Namenspapiere
             § 304 Versteigerung ungetrennter Früchte
             § 305 Besondere Verwertung
             § 306 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
             § 307 Anschlusspfändung
             § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung
          III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
             § 309 Pfändung einer Geldforderung
             § 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
             § 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
             § 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
             § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge
             § 314 Einziehungsverfügung
             § 315 Wirkung der Einziehungsverfügung
             § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners
             § 317 Andere Art der Verwertung
             § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
             § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen
             § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung
             § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte
       4. Unterabschnitt Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
          § 322 Verfahren
          § 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
       5. Unterabschnitt Arrest
          § 324 Dinglicher Arrest
          § 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes
          § 326 Persönlicher Sicherheitsarrest
       6. Unterabschnitt Verwertung von Sicherheiten
          § 327 Verwertung von Sicherheiten
    Dritter Abschnitt Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
       1. Unterabschnitt Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
          § 328 Zwangsmittel
          § 329 Zwangsgeld
          § 330 Ersatzvornahme
          § 331 Unmittelbarer Zwang
          § 332 Androhung der Zwangsmittel
          § 333 Festsetzung der Zwangsmittel
          § 334 Ersatzzwangshaft
          § 335 Beendigung des Zwangsverfahrens
       2. Unterabschnitt Erzwingung von Sicherheiten
          § 336 Erzwingung von Sicherheiten
    Vierter Abschnitt Kosten
       § 337 Kosten der Vollstreckung
       § 338 Gebührenarten
       § 339 Pfändungsgebühr
       § 340 Wegnahmegebühr
       § 341 Verwertungsgebühr
       § 342 Mehrheit von Schuldnern
       § 343 (weggefallen)
       § 344 Auslagen
       § 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
       § 346 Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist
Siebenter Teil Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
    Erster Abschnitt Zulässigkeit
       § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
       § 348 Ausschluss des Einspruchs
       § 349 (weggefallen)
       § 350 Beschwer
       § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
       § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung
       § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
       § 354 Einspruchsverzicht
    Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften
       § 355 Einspruchsfrist
       § 356 Rechtsbehelfsbelehrung
       § 357 Einlegung des Einspruchs
       § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
       § 359 Beteiligte
       § 360 Hinzuziehung zum Verfahren
       § 361 Aussetzung der Vollziehung
       § 362 Rücknahme des Einspruchs
       § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
       § 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen
       § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands
       § 364b Fristsetzung
       § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften
       § 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung
       § 367 Entscheidung über den Einspruch
       § 368 (weggefallen)
Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
    Erster Abschnitt Strafvorschriften
       § 369 Steuerstraftaten
       § 370 Steuerhinterziehung
       § 370a (aufgehoben)
       § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
       § 372 Bannbruch
       § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
       § 374 Steuerhehlerei
       § 375 Nebenfolgen
       § 375a (aufgehoben)
       § 376 Verfolgungsverjährung
    Zweiter Abschnitt Bußgeldvorschriften
       § 377 Steuerordnungswidrigkeiten
       § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung
       § 379 Steuergefährdung
       § 380 Gefährdung der Abzugsteuern
       § 381 Verbrauchsteuergefährdung
       § 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
       § 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
       § 383a (aufgehoben)
       § 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
       § 384 Verfolgungsverjährung
       § 384a Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679
    Dritter Abschnitt Strafverfahren
       1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
          § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften
          § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
          § 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde
          § 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde
          § 389 Zusammenhängende Strafsachen
          § 390 Mehrfache Zuständigkeit
          § 391 Zuständiges Gericht
          § 392 Verteidigung
          § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
          § 394 Übergang des Eigentums
          § 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde
          § 396 Aussetzung des Verfahrens
       2. Unterabschnitt Ermittlungsverfahren
          I. Allgemeines
             § 397 Einleitung des Strafverfahrens
             § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit
             § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
          II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
             § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
             § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
             § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
          III. Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
             § 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
             § 403 Beteiligung der Finanzbehörde
          IV. Steuer- und Zollfahndung
             § 404 Steuer- und Zollfahndung
          V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
             § 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
       3. Unterabschnitt Gerichtliches Verfahren
          § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren
          § 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen
       4. Unterabschnitt Kosten des Verfahrens
          § 408 Kosten des Verfahrens
    Vierter Abschnitt Bußgeldverfahren
       § 409 Zuständige Verwaltungsbehörde
       § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
       § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
       § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten
Neunter Teil Schlussvorschriften
    § 413 Einschränkung von Grundrechten
    § 414 (gegenstandslos)
    § 415 (Inkrafttreten)
    Anlage 1 (zu § 60) Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften

§ 138e Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen


(1) Kennzeichen im Sinne des § 138d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a sind:

1. die Vereinbarung

a) einer Vertraulichkeitsklausel, die dem Nutzer oder einem anderen an der Steuergestaltung Beteiligten eine Offenlegung, auf welche Weise aufgrund der Gestaltung ein steuerlicher Vorteil erlangt wird, gegenüber anderen Intermediären oder den Finanzbehörden verbietet, oder

b) einer Vergütung, die in Bezug auf den steuerlichen Vorteil der Steuergestaltung festgesetzt wird; dies gilt, wenn die Vergütung von der Höhe des steuerlichen Vorteils abhängt oder wenn die Vereinbarung die Abrede enthält, die Vergütung ganz oder teilweise zurückzuerstatten, falls der mit der Gestaltung zu erwartende steuerliche Vorteil ganz oder teilweise nicht erzielt wird,

2. eine standardisierte Dokumentation oder Struktur der Gestaltung, die für mehr als einen Nutzer verfügbar ist, ohne dass sie für die Nutzung wesentlich individuell angepasst werden muss,

3. Gestaltungen, die zum Gegenstand haben, dass

a) ein an der Gestaltung Beteiligter unangemessene rechtliche Schritte unternimmt, um ein verlustbringendes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, die Haupttätigkeit dieses Unternehmens zu beenden und dessen Verluste dafür zu nutzen, seine Steuerbelastung zu verringern, einschließlich der Übertragung der Verluste in ein anderes Steuerhoheitsgebiet oder der zeitlich näheren Nutzung dieser Verluste,

b) Einkünfte in Vermögen, Schenkungen oder andere nicht oder niedriger besteuerte Einnahmen oder nicht steuerbare Einkünfte umgewandelt werden,

c) Transaktionen durch die Einbeziehung zwischengeschalteter Unternehmen, die keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, oder Transaktionen, die sich gegenseitig aufheben oder ausgleichen, für zirkuläre Vermögensverschiebungen genutzt werden,

d) der Empfänger grenzüberschreitender, beim Zahlenden als Betriebsausgaben abzugsfähiger Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, das keine Körperschaftsteuer erhebt oder einen Körperschaftsteuersatz von 0 Prozent oder nahe 0 Prozent hat, oder

e) die grenzüberschreitende, beim Zahlenden als Betriebsausgaben abzugsfähige Zahlung zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen in ein Steuerhoheitsgebiet erfolgt, in dem der Empfänger ansässig ist, soweit dieses Steuerhoheitsgebiet die Zahlung

aa) vollständig von der Steuer befreit oder

bb) einer steuerlichen Präferenzregelung unterwirft.

(2) Kennzeichen im Sinne des § 138d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sind:

1. Gestaltungen, die zum Gegenstand haben, dass

a) der Empfänger grenzüberschreitender Zahlungen, die zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen erfolgen und beim Zahlenden als Betriebsausgabe abzugsfähig sind,

aa) in keinem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist oder

bb) in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, das in der Liste der Drittstaaten aufgeführt wird, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung als nicht kooperierende Jurisdiktion eingestuft wurde,

b) in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet

aa) Absetzungen für Abnutzung desselben Vermögenswertes in Anspruch genommen werden oder

bb) eine Befreiung von der Doppelbesteuerung für dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen vorgenommen wird und die Einkünfte oder das Vermögen deshalb ganz oder teilweise unversteuert bleiben

oder

c) die Gestaltung eine Übertragung oder Überführung von Vermögensgegenständen vorsieht, soweit sich die steuerliche Bewertung des Vermögensgegenstandes in den beteiligten Steuerhoheitsgebieten wesentlich unterscheidet;

2. Gestaltungen, die zu einer Aushöhlung der Mitteilungspflicht gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Standards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (gemeinsamer Meldestandard) führen können oder die sich das Fehlen derartiger Rechtsvorschriften zu Nutze machen; derartige Gestaltungen umfassen insbesondere

a) die Nutzung eines Kontos, eines Produkts oder einer Anlage, welches oder welche kein Finanzkonto im Sinne des § 19 Nummer 18 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (Finanzkonto) ist oder vorgeblich kein Finanzkonto ist, jedoch Merkmale aufweist, die denen eines Finanzkontos entsprechen,

b) die Übertragung eines Finanzkontos oder von Vermögenswerten in ein Steuerhoheitsgebiet, das nicht an den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard mit dem Steuerhoheitsgebiet, in dem der Nutzer ansässig ist, gebunden ist, oder die Einbeziehung solcher Steuerhoheitsgebiete,

c) die Neueinstufung von Einkünften und Vermögen als Produkte oder Zahlungen, die nicht dem automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard unterliegen,

d) die Übertragung oder Umwandlung eines Finanzinstituts im Sinne des § 19 Nummer 3 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (Finanzinstitut) oder eines Finanzkontos oder der darin enthaltenen Vermögenswerte in Finanzinstitute, Finanzkonten oder Vermögenswerte, die nicht der Meldepflicht im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard unterliegen,

e) die Einbeziehung von Rechtsträgern, Steuergestaltungen oder Strukturen, die die Meldung eines Kontoinhabers im Sinne des § 20 Nummer 1 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (Kontoinhaber) oder mehrerer Kontoinhaber oder einer beherrschenden Person im Sinne des § 19 Nummer 39 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (beherrschende Person) oder mehrerer beherrschender Personen im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard ausschließen oder auszuschließen vorgeben, oder

f) die Aushöhlung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, die Finanzinstitute zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bezüglich Informationen zu Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard anwenden, oder die Ausnutzung von Schwächen in diesen Verfahren, einschließlich der Einbeziehung von Staaten oder Territorien mit ungeeigneten oder schwachen Regelungen für die Durchsetzung von Vorschriften gegen Geldwäsche oder mit schwachen Transparenzanforderungen für juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen;

3. Gestaltungen mit rechtlichen Eigentümern oder wirtschaftlich Berechtigten unter Einbeziehung von Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen,

a) die keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die mit angemessener Ausstattung, angemessenen personellen Ressourcen, angemessenen Vermögenswerten und angemessenen Räumlichkeiten einhergeht, und

b) die in anderen Steuerhoheitsgebieten eingetragen, ansässig oder niedergelassen sind oder verwaltet oder kontrolliert werden als dem Steuerhoheitsgebiet, in dem ein oder mehrere der wirtschaftlichen Eigentümer der von diesen Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen gehaltenen Vermögenswerte ansässig sind,

sofern die wirtschaftlich Berechtigten dieser Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen im Sinne des § 3 des Geldwäschegesetzes nicht identifizierbar gemacht werden (intransparente Kette);

4. Verrechnungspreisgestaltungen, bei denen

a) eine unilaterale Regelung genutzt wird, die für eine festgelegte Kategorie von Nutzern oder Geschäftsvorfällen gilt und die dafür in Betracht kommende Nutzer von bestimmten Verpflichtungen befreit, die aufgrund der allgemeinen Verrechnungspreisvorschriften eines Steuerhoheitsgebiets sonst zu erfüllen wären,

b) immaterielle Werte oder Rechte an immateriellen Werten an ein verbundenes Unternehmen übertragen oder zwischen dem Unternehmen und seiner ausländischen Betriebstätte überführt werden, für die zum Zeitpunkt ihrer Übertragung oder Überführung keine ausreichenden Vergleichswerte vorliegen und zum Zeitpunkt der Transaktion die Prognosen voraussichtlicher Cashflows oder die vom übertragenen oder überführten immateriellen Wert erwarteten abzuleitenden Einkünfte oder die der Bewertung des immateriellen Wertes oder Rechts an immateriellen Werten zugrunde gelegten Annahmen höchst unsicher sind, weshalb der Totalerfolg zum Zeitpunkt der Übertragung oder Überführung nur schwer absehbar ist (schwer zu bewertende immaterielle Werte), oder

c) innerhalb von verbundenen Unternehmen eine grenzüberschreitende Übertragung oder Verlagerung von Funktionen, Risiken, Wirtschaftsgütern oder sonstigen Vorteilen stattfindet und der erwartete jährliche Gewinn vor Zinsen und Steuern des übertragenden Unternehmens über einen Zeitraum von drei Jahren nach der Übertragung weniger als 50 Prozent des jährlichen Gewinns vor Zinsen und Steuern des übertragenden Unternehmens beträgt, der erwartet worden wäre, wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte; bei dieser Erwartung ist davon auszugehen, dass die verbundenen Unternehmen nach den Grundsätzen ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter handeln; diese Regelungen gelten sinngemäß auch für Betriebstätten.

(3) 1 Ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Absätze 1 und 2 ist eine Person, die mit einer anderen Person auf mindestens eine der folgenden Arten verbunden ist:

1. eine Person ist an der Geschäftsleitung einer anderen Person insofern beteiligt, als sie erheblichen Einfluss auf diese Person ausüben kann;

2. eine Person ist über eine Beteiligungsgesellschaft mit mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der Kontrolle einer anderen Person beteiligt;

3. eine Person ist über eine Inhaberschaft, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent des Kapitals beträgt, am Kapital einer anderen Person beteiligt;

4. eine Person hat Anspruch auf mindestens 25 Prozent der Gewinne einer anderen Person.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Falls mehr als eine Person gemäß Satz 1 an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen derselben Person beteiligt ist, gelten alle betroffenen Personen als untereinander verbundene Unternehmen. 3 Falls dieselben Personen gemäß Satz 1 an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen von mehr als einer Person beteiligt sind, gelten alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen. 4 Für die Zwecke dieses Absatzes wird eine Person, die in Bezug auf die Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen gemeinsam mit einer anderen Person handelt, so behandelt, als würde sie eine Beteiligung an allen Stimmrechten oder dem gesamten Kapital dieses Unternehmens halten, die oder das von der anderen Person gehalten werden oder wird. 5 Bei mittelbaren Beteiligungen wird die Erfüllung der Anforderungen gemäß Satz 1 Nummer 3 durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen ermittelt. 6 Eine natürliche Person, ihr Ehepartner und ihre Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie werden als eine einzige Person behandelt, wenn gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen bestehen. 7 Person im Sinne der Sätze 1 bis 6 ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, Gemeinschaft oder Vermögensmasse.



2 Falls mehr als eine Person gemäß Satz 1 an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen derselben Person beteiligt ist, gelten alle betroffenen Personen als untereinander verbundene Unternehmen. 3 Falls dieselben Personen gemäß Satz 1 an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen von mehr als einer Person beteiligt sind, gelten alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen. 4 Für die Zwecke dieses Absatzes wird eine Person, die in Bezug auf die Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen gemeinsam mit einer anderen Person handelt, so behandelt, als würde sie eine Beteiligung an allen Stimmrechten oder dem gesamten Kapital dieses Unternehmens halten, die oder das von der anderen Person gehalten werden oder wird. 5 Bei mittelbaren Beteiligungen wird die Erfüllung der Anforderungen gemäß Satz 1 Nummer 3 durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen ermittelt. 6 Eine Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 Prozent gilt als Halter von 100 Prozent der Stimmrechte. 7 Eine natürliche Person, ihr Ehepartner und ihre Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie werden als eine einzige Person behandelt, wenn gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen bestehen. 8 Person im Sinne der Sätze 1 bis 7 ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, Gemeinschaft oder Vermögensmasse.

(heute geltende Fassung) 

§ 138h Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen


(1) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist marktfähig, wenn sie konzipiert wird, vermarktet wird, umsetzungsbereit ist oder zur Umsetzung bereitgestellt wird, ohne dass sie individuell angepasst werden muss.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sind Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 9 und 10 bezeichneten Angaben, die nach Übermittlung des Datensatzes nach § 138f Absatz 3 eingetreten sind, innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres mitzuteilen, in dem die jeweils mitteilungspflichtigen Umstände eingetreten sind. 2 Dabei sind die Registriernummer und die Offenlegungsnummer anzugeben. 3 Die Angaben sind dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 138g entsprechend.



(2) 1 Bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sind Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 6, 9 und 10 bezeichneten Angaben, die nach Übermittlung des Datensatzes nach § 138f Absatz 3 eingetreten sind, innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres mitzuteilen, in dem die jeweils mitteilungspflichtigen Umstände eingetreten sind. 2 Dabei sind die Registriernummer und die Offenlegungsnummer anzugeben. 3 Die Angaben sind dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 138g entsprechend.

§ 233 Grundsatz


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. 2 Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.



1 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. 2 Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.

(heute geltende Fassung) 
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§ 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen *)




§ 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen


(1) 1 Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. 2 Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. 2 Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen. 3 Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.



(2) 1 Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. 2 Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. 3 Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). 2 Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. 3 Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung.



(3) 1 Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). 2 Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. 3 Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. 4 Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.

(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. 2 Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. 3 Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. 4 Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.



(5) 1 Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. 2 Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. 3 Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. 4 Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.

(7) 1 Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. 2 Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. 3 Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung


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*) Anm. d. Red.: siehe Beschluss und Maßgaben
des BVerfG in B. v. 8. September 2021 (BGBl. I S. 4303)



(8) 1 Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. 2 Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. 3 Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. 4 Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung) 

§ 238 Höhe und Berechnung der Zinsen


(1) 1 Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. 2 Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. 3 Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) 1 Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. 2 Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. 3 Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) 1 Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. 2 Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.



(heute geltende Fassung) 

§ 239 Festsetzung der Zinsen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr. 2 Die Festsetzungsfrist beginnt:



(1) 1 Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. 2 Die Festsetzungsfrist beginnt:

1. in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist,

2. in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat,

3. in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist,

4. in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist,

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5. in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist.



5. in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist, und

6. in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.


3 Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.

(2) 1 Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. 2 Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.

(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen

1. nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder

2. nach § 235

gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagenbescheids sind.

(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

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(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind.