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Zitierungen von § 14b AO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14b AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 39 EGAO Übergangs- und Anwendungsbestimmungen anlässlich der steuerverfahrensrechtlichen Umsetzung der Reform des Personengesellschaftsrechts (vom 06.12.2024)
... weiterhin anzuwenden. (6) Soweit für eine Körperschaft im Sinne des § 14b Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2024 Verwaltungsakte ergangen sind, ... für Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Januar 2026 abweichend von § 14b der Abgabenordnung noch nach dem am 31. Dezember 2023 geltenden Recht bekannt gegeben wurden, entsprechend. ... Einsprüche, die gegen Verwaltungsakte im Sinne des Satzes 3 eingelegt wurden. (7) § 14b Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 6. Dezember 2024 geltenden Fassung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 16 JStG 2024 Änderung der Abgabenordnung
... 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb § 14a Personenvereinigungen § 14b Körperschaften mit Sitz im Ausland § 15 Angehörige Dritter ... Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften". 2. In § 14b Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Steuerschuldner" durch das Wort „Steuerpflichtiger" ...
Artikel 20 JStG 2024 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... 6 und 7 angefügt: „(6) Soweit für eine Körperschaft im Sinne des § 14b Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2024 Verwaltungsakte ergangen sind, ... für Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Januar 2026 abweichend von § 14b der Abgabenordnung noch nach dem am 31. Dezember 2023 geltenden Recht bekannt gegeben wurden, entsprechend. Ist ... Einsprüche, die gegen Verwaltungsakte im Sinne des Satzes 3 eingelegt wurden. (7) § 14b Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 6. Dezember 2024 geltenden Fassung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der ...
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 23 KrZwMGEG Änderung der Abgabenordnung
... Angaben eingefügt: „§ 14a Personenvereinigungen § 14b Körperschaften mit Sitz im Ausland". b) Die Angabe zu § 183 wird wie ... (§ 14a)" ersetzt. 3. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a und 14b eingefügt: „§ 14a Personenvereinigungen (1) ... mit Ausnahme des § 267 Absatz 1 Satz 1 sinngemäß anzuwenden. § 14b Körperschaften mit Sitz im Ausland (1) Ist eine Körperschaft mit Sitz ...
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