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§ 6a - Vermögensgesetz (VermG)

neugefasst durch B. v. 09.02.2005 BGBl. I S. 205; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 33 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 29.09.1990; FNA: III-19 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 6a Vorläufige Einweisung



(1) 1Die Behörde hat Berechtigte nach § 6 auf Antrag vorläufig in den Besitz des zurückzugebenden Unternehmens einzuweisen, wenn die Berechtigung nachgewiesen ist und kein anderer Berechtigter nach § 3 Abs. 2 Vorrang hat. 2Wird die Berechtigung nur glaubhaft gemacht, erfolgt die vorläufige Einweisung, wenn

1.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Berechtigten oder die zur Leitung des Unternehmens bestellten Personen die Geschäftsführung nicht ordnungsgemäß ausführen werden, und

2.
im Falle der Sanierungsbedürftigkeit die Berechtigten über einen erfolgversprechenden Plan verfügen.

(2) 1Die nach § 25 zuständige Behörde entscheidet über die Einweisung durch Bescheid nach § 33 Abs. 4 innerhalb von drei Monaten. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gilt die Einweisung nach Ablauf der Genehmigungsfrist als bewilligt. 3Die Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung der Behörde hat keine aufschiebende Wirkung. 4Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten sind die Vorschriften über den Pachtvertrag entsprechend anzuwenden, sofern sich der Berechtigte im Falle des Absatzes 1 Satz 1 nicht für einen Kauf entscheidet. 5Die Behörde hat auf Antrag für den Fall, dass dem Antrag der Berechtigten auf Rückgabe des entzogenen Unternehmens nicht stattgegeben wird, die Pacht oder den Kaufpreis zu bestimmen. 6Die Pacht oder der Kaufpreis bleiben bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Rückgabe gestundet; sie entfallen, wenn das Unternehmen an den Berechtigten zurückübertragen wird. 7Der Berechtigte hat dafür einzustehen, dass er und die zur Leitung des Unternehmens bestellten Personen bei der Führung der Geschäfte die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden.

(3) 1Der Berechtigte hat Anspruch darauf, dass eine wesentliche Verschlechterung nach § 6 Abs. 2 und 4 bereits im Zeitpunkt der vorläufigen Einweisung ausgeglichen wird, soweit das Unternehmen sonst nicht fortgeführt werden könnte. 2Der Verpflichtete kann die Fortführung des Unternehmens auch in anderer Form, insbesondere durch Bürgschaft, gewährleisten.

(4) 1Einer Entscheidung der Behörde bedarf es nicht, wenn der Berechtigte und der Verfügungsberechtigte eine vorläufige Nutzung des zurückzugebenden Unternehmens vereinbaren. 2Die Vereinbarung ist der Behörde mitzuteilen.



 

Zitierungen von § 6a VermG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a VermG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 VermG Grundsatz (vom 11.07.2009)
... trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei ... nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum ...
§ 16 VermG Übernahme von Rechten und Pflichten
... oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder mit der vorläufigen Einweisung nach § 6a tritt der Berechtigte in alle in Bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden ...
§ 25 VermG Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
... gebildet. Für Entscheidungen über Anträge nach den §§ 6, 6a , 6b und über Grund und Höhe der Entschädigung nach § 6 Abs. 7 ist das ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzbereinigungsgesetz-DDR
G. v. 22.04.1993 BGBl. I S. 463
§ 1 FinBerG DDR Grundsätze der Finanzbereinigung
... von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder die vorläufige Einweisung (§§ 6, 6a Vermögensgesetz) bleiben unberührt. (6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 ...

Investitionsvorranggesetz (InVorG)
neugefasst durch B. v. 04.08.1997 BGBl. I S. 1996; zuletzt geändert durch Artikel 588 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 10 InVorG Vollziehung des Investitionsvorrangbescheids
... an den Berechtigten zurückzugeben ist, oder wenn der Berechtigte nach § 6a des Vermögensgesetzes in ein Unternehmen eingewiesen worden ...