(1)
1Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk sich der Vermögenswert befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers, der auch eine juristische Person sein kann.
2Sind von mehreren Eigentümern nicht alle bekannt oder ist der Aufenthalt einzelner nicht bekannt, so wird einer der bekannten Eigentümer zum gesetzlichen Vertreter bestellt.
3Er ist von den Beschränkungen des
§ 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
4§ 16 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
5Im Übrigen gelten die
§§ 1819,
1850,
1862 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag sinngemäß.
(2) Ist der Gläubiger einer staatlich verwalteten Forderung oder sein Aufenthalt nicht festzustellen, so ist die Staatsbank Berlin gesetzlicher Vertreter.
(3) 1Der gesetzliche Vertreter wird auf Antrag des Eigentümers abberufen. 2Sind mehrere Personen Eigentümer, so erfolgt die Abberufung nur, wenn die Vertretung gesichert ist.
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neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 2 G. v. 20.12.1993 BGBl. I S. 2182, 2192; zuletzt geändert durch Artikel 158 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 20 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744