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§ 14a - Vermögensgesetz (VermG)
neugefasst durch B. v. 09.02.2005 BGBl. I S. 205; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 33 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 29.09.1990; FNA: III-19 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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Geltung ab 29.09.1990; FNA: III-19 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 14a Werterhöhungen durch den staatlichen Verwalter
§ 14a wird in 1 Vorschrift zitiert
Für Werterhöhungen, die der staatliche Verwalter aus volkseigenen Mitteln finanziert hat, gilt § 7 entsprechend.
Zitierungen von § 14a VermG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14a VermG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VermG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 VermG Durchführung der Regelung offener Vermögensfragen
... 13, 4. Wertausgleichs- und Erstattungsansprüche nach den §§ 7, 7a und 14a , 5. zu übernehmende Grundpfandrechte nach § 16 Abs. 5 bis 9, ...
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