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§ 18 - Vermögensgesetz (VermG)
neugefasst durch B. v. 09.02.2005 BGBl. I S. 205; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 33 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 29.09.1990; FNA: III-19 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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Geltung ab 29.09.1990; FNA: III-19 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 18 Grundstücksbelastungen
§ 18 wird in 16 Vorschriften zitiert
(1) 1Bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken, die nicht nach § 6 erfolgt, hat der Berechtigte für die bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte vorbehaltlich des Absatzes 7 einen in dem Bescheid über die Rückübertragung festzusetzenden Ablösebetrag zu hinterlegen. 2Der Ablösebetrag bestimmt sich nach der Summe der für die jeweiligen Rechte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bestimmenden und danach in Deutsche Mark umzurechnenden Einzelbeträge, die in dem Bescheid gesondert auszuweisen sind. 3Andere als die in den Absätzen 2 bis 4a genannten Rechte werden bei der Ermittlung des Ablösebetrages nicht berücksichtigt. 4Im Übrigen können auch solche Rechte unberücksichtigt bleiben, die nachweislich zwischen dem Berechtigten und dem Gläubiger einvernehmlich bereinigt sind.
(2) 1Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind mit folgenden Abschlägen von dem zunächst auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik umzurechnenden Nennbetrag des Grundpfandrechts zu berücksichtigen. 2Der Abschlag beträgt jährlich für ein Grundpfandrecht
- 1.
- bei Gebäuden mit ein oder zwei Einheiten
bis zu 10.000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert,
bis zu 30.000 Mark der DDR 3,0 vom Hundert,
über 30.000 Mark der DDR 2,0 vom Hundert; - 2.
- bei Gebäuden mit drei oder vier Einheiten
bis zu 10.000 Mark der DDR 4,5 vom Hundert,
bis zu 30.000 Mark der DDR 3,5 vom Hundert,
über 30.000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert; - 3.
- bei Gebäuden mit fünf bis acht Einheiten
bis zu 20.000 Mark der DDR 5,0 vom Hundert,
bis zu 50.000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert,
über 50.000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert; - 4.
- bei Gebäuden mit neun und mehr Einheiten
bis zu 40.000 Mark der DDR 5,0 vom Hundert,
bis zu 80.000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert,
über 80.000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert.
(3) 1Bei anderen als den in Absatz 2 genannten Grundpfandrechten ist zur Berechnung des Ablösebetrages von dem Nennbetrag des früheren Rechts auszugehen. 2Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Rechte, die auf die Erbringung wiederkehrender Leistungen aus dem Grundstück gerichtet sind, sind bei der Berechnung des Ablösebetrages mit ihrem kapitalisierten Wert anzusetzen.
(4a) 1Bei der Berechnung des Ablösebetrages sind auch Forderungen aus Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen zu berücksichtigen. 2Absatz 3 gilt sinngemäß. 3War die Forderung durch eine Abgeltungslast gesichert, tritt an die Stelle der Hypothek die Gutschrift nach § 3 Abs. 2 oder der Abgeltungsauftrag des Finanzamts nach § 4 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 503).
(5) 1Bei der Berechnung der für den Ablösebetrag zu berücksichtigenden Einzelbeträge sind Ausgleichsleistungen auf das Recht oder eine dem Recht zugrunde liegende Forderung oder eine Entschädigung, die der frühere Gläubiger des Rechts vom Staat erhalten hat, nicht in Abzug zu bringen. 2Dies gilt entsprechend, soweit dem Schuldner die durch das Recht gesicherte Forderung von staatlichen Stellen der Deutschen Demokratischen Republik erlassen worden ist.
(6) 1Macht der Berechtigte den Anspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 bis 5 festzusetzende Ablösebetrag ab dem 9. Juli 1995 mit 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. 2Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.
(7) 1Soweit die zuständige Behörde ohne besondere Ermittlungen davon Kenntnis hat, wer begünstigt im Sinne des § 18b Abs. 1 Satz 1 ist oder inwieweit der Entschädigungsfonds nach Maßgabe des § 18b Abs. 1 Satz 2 Auskehr des Ablösebetrages verlangen kann, kann sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung des Berechtigten zur Zahlung des Ablösebetrages an den nach § 18b Abs. 1 Satz 1 oder 2 Begünstigten aussprechen. 2Der Begünstigte informiert die zuständige Behörde umgehend über den Eingang der ihm vom Berechtigten geleisteten Zahlung.
Zitierungen von § 18 VermG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 VermG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VermG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 VermG Wertausgleich
... im Durchschnitt 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht ... 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 ...
§ 16 VermG Übernahme von Rechten und Pflichten
... von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind in dem sich aus § 18 Abs. 2 ergebenden Umfang zu übernehmen. Von dem so ermittelten Betrag sind ...
§ 18a VermG Rückübertragung des Grundstücks (vom 30.11.2007)
... unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt oder 2. in den Fällen des § 18 Abs. 7 der Begünstigte befriedigt worden ist oder 3. der Berechtigte ... entsprechend, dass die Behörde auch Sicherungshypotheken in Höhe der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 auszuweisenden Einzelbeträge begründen kann, deren Rangfolge sich nach der ...
§ 18b VermG Herausgabe des Ablösebetrages (vom 30.11.2007)
... oder den Entschädigungsfonds herauszugeben ist. In den Fällen des § 18 Abs. 2 gilt die Forderung gegenüber dem Berechtigten, dem staatlichen Verwalter sowie deren ...
§ 22 VermG Durchführung der Regelung offener Vermögensfragen
... Grundpfandrechte nach § 16 Abs. 5 bis 9, Ablösebeträge nach § 18 und Sicherheitsleistungen nach § 18a sowie 6. die dem Entschädigungsfonds ...
§ 40 VermG Verordnungsermächtigung (vom 27.06.2020)
... des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den §§ 7, 7a, 16 Abs. 5 bis 9, §§ 18 bis 18b, 20 und 20a und Abschnitt VI, der Sicherheitsleistung oder der Entschädigung zu ...
§ 41 VermG Überleitungsvorschrift (vom 25.04.2006)
... dingliche Rechte gilt § 3 Abs. 1a Satz 8. Sicherungshypotheken nach § 18 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli ...
Zitat in folgenden Normen
Entschädigungsgesetz (EntschG)
neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1658; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 3 EntschG Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen (vom 28.05.2011)
... geführt hat. Die Höhe des Abzugsbetrages bemisst sich nach § 18 Abs. 2 des Vermögensgesetzes. Verpflichtungen auf wiederkehrende Leistungen sind ...
Hypothekenablöseverordnung (HypAblV)
V. v. 10.06.1994 BGBl. I S. 1253; zuletzt geändert durch Artikel 209 Abs. 9 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
§ 1 HypAblV Mitteilung
... wenn diese dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bekannt sind, die nach § 18 des Vermögensgesetzes und dieser Verordnung für die einzelnen Rechte ... Möglichkeit einer einvernehmlichen Bereinigung früherer Rechte gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes und § 3 Abs. 1 dieser Verordnung hingewiesen werden, ...
§ 2 HypAblV Umrechnung
... Währungsbezeichnungen sind in den Fällen des § 16 Abs. 5 bis 9 und des § 18 des Vermögensgesetzes im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Für ...
§ 3 HypAblV Kürzung und Entfallen von Einzelbeträgen
... In den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes darf die Berücksichtigung eines Einzelbetrages nur ... Die Kürzung von Einzelrechten aufgrund unstreitiger Tilgungszahlungen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 des Vermögensgesetzes darf nur erfolgen, wenn die Berechtigung ...
§ 4 HypAblV Verfahren bei Veräußerung des Grundstücks und bei Ablösung von Rechten (vom 25.04.2006)
... auf Antrag des Berechtigten dessen Berechtigung fest und setzt die nach den §§ 7, 7a und 18 des Vermögensgesetzes zu zahlenden oder zu hinterlegenden Beträge fest. § 32 Abs. 1 ... Stelle unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen oder in den Fällen des § 18 Abs. 7 des Vermögensgesetzes an den Gläubiger zu zahlen, 2. aus dem ... in dem Bescheid, in dem seine Berechtigung festgestellt wird, die nach den §§ 7, 7a und 18 des Vermögensgesetzes zu zahlenden oder zu hinterlegenden Beträge festzusetzen. § ... so ist dem Anmelder entsprechend Absatz 1 Satz 4 die Zahlung der nach den §§ 7, 7a und 18 des Vermögensgesetzes festzusetzenden Beträge aus dem zu zahlenden Kaufpreis aufzugeben, ... gemäß Absatz 2 Satz 1 die Zahlung oder Hinterlegung der nach den §§ 7, 7a und 18 des Vermögensgesetzes festzusetzenden Beträge aufzugeben. § 32 Abs. 1 des ...
§ 5 HypAblV Zustellung
... Entscheidungen, durch die ein Ablösebetrag gemäß § 18 des Vermögensgesetzes festgesetzt wird, und Auszahlungsbescheide des Entschädigungsfonds ...
§ 8 HypAblV Garantie oder sonstiges Zahlungsversprechen
... Bescheid festgesetzten Höhe 1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 des Vermögensgesetzes bei der Hinterlegungsstelle gemäß § 18a dieses ... zu hinterlegen, 2. in den Fällen der §§ 7, 7a und 18 Abs. 7 des Vermögensgesetzes an den Gläubiger zu zahlen. (2) Ist die ...
Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 20 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 38 SachenRBerG Bestellung eines Erbbaurechts für einen Überlassungsvertrag
... nach § 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 bis 7 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Vermögensgesetzes nicht übernehmen müßte, wenn diese im Falle der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 200 1. BMJBBG Änderung des Vermögensgesetzes
... wiedereingetragene dingliche Rechte gilt § 3 Abs. 1a Satz 8. Sicherungshypotheken nach § 18 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes ...
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