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§ 18a - Vermögensgesetz (VermG)
neugefasst durch B. v. 09.02.2005 BGBl. I S. 205; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 33 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 29.09.1990; FNA: III-19 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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Geltung ab 29.09.1990; FNA: III-19 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 18a Rückübertragung des Grundstücks
Das Eigentum an dem Grundstück geht auf den Berechtigten über, wenn die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und
- 1.
- der Ablösebetrag bei der Hinterlegungsstelle, in deren Bezirk das entscheidende Amt zur Regelung offener Vermögensfragen seinen Sitz hat, unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt oder
- 2.
- in den Fällen des § 18 Abs. 7 der Begünstigte befriedigt worden ist oder
- 3.
- 1der Berechtigte für den Ablösebetrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. 2§ 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Behörde auch Sicherungshypotheken in Höhe der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 auszuweisenden Einzelbeträge begründen kann, deren Rangfolge sich nach der ursprünglichen Rangfolge der einzelnen untergegangenen dinglichen Rechte zum Zeitpunkt der Schädigung richtet; daran können sich Sicherungshypotheken für Ansprüche nach § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 2 anschließen.
Text in der Fassung des Artikels 78 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz G. v. 23. November 2007 BGBl. I S. 2614; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346 m.W.v. 30. November 2007
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Frühere Fassungen von § 18a VermG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.11.2007 | Artikel 78 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2614 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18a VermG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18a VermG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VermG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 VermG Durchführung der Regelung offener Vermögensfragen
... 16 Abs. 5 bis 9, Ablösebeträge nach § 18 und Sicherheitsleistungen nach § 18a sowie 6. die dem Entschädigungsfonds zustehenden Anteile bei der Erlösauskehr ...
§ 34 VermG Eigentumsübergang, Grundbuchberichtigung und Löschung von Vermerken über die staatliche Verwaltung (vom 09.10.2013)
... 3a oder 3b des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht hat. § 18a bleibt unberührt. Ist an den Berechtigten ein Grundstück oder Gebäude ...
§ 40 VermG Verordnungsermächtigung (vom 27.06.2020)
... weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den §§ 7, 7a, 16 Abs. 5 bis 9, §§ 18 bis 18b, 20 und 20a und Abschnitt VI, der Sicherheitsleistung oder der Entschädigung zu ...
Zitat in folgenden Normen
Hypothekenablöseverordnung (HypAblV)
V. v. 10.06.1994 BGBl. I S. 1253; zuletzt geändert durch Artikel 209 Abs. 9 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
§ 4 HypAblV Verfahren bei Veräußerung des Grundstücks und bei Ablösung von Rechten (vom 25.04.2006)
... des unanfechtbar festgesetzten Ablösebetrages im Namen des Berechtigten bei der nach § 18a des Vermögensgesetzes zuständigen Stelle unter Verzicht auf die Rücknahme zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346
Artikel 78 2. BMJBBG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3230), wird wie folgt geändert: 1. In § 18a Nr. 1 werden die Wörter (§ 1 der Hinterlegungsordnung)" gestrichen und das ...
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