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§ 22 - Vermögensgesetz (VermG)
neugefasst durch B. v. 09.02.2005 BGBl. I S. 205; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 33 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 29.09.1990; FNA: III-19 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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Geltung ab 29.09.1990; FNA: III-19 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 22 Durchführung der Regelung offener Vermögensfragen
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Aufgaben in Bezug auf den zu bildenden Entschädigungsfonds werden vorbehaltlich des § 29 Abs. 2 von den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin durchgeführt. 2Bei Entscheidungen über
- 1.
- die Entschädigung,
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- einen Schadenersatzanspruch nach § 13,
- 4.
- Wertausgleichs- und Erstattungsansprüche nach den §§ 7, 7a und 14a,
- 5.
- zu übernehmende Grundpfandrechte nach § 16 Abs. 5 bis 9, Ablösebeträge nach § 18 und Sicherheitsleistungen nach § 18a sowie
- 6.
- die dem Entschädigungsfonds zustehenden Anteile bei der Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes
Zitierungen von § 22 VermG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 VermG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VermG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 VermG Widerspruchsausschüsse (vom 28.05.2011)
... den Widerspruch. Er trifft seine Entscheidung außer in den Fällen des § 22 Satz 2 weisungsunabhängig. (3) Über den Widerspruch gegen die Entscheidung ...
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