(1) 1Durch die Behörde festgesetzte Zahlungsansprüche sind einen Monat nach Bestandskraft der Entscheidung fällig. 2Steht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zu und wird die Rückübertragung nicht angefochten, tritt die Fälligkeit abweichend von Satz 1 zwei Monate nach Zustellung der Entscheidung ein.
(2) Widerspruch und Klage des Berechtigten gegen die Festsetzung eines Zahlungsanspruchs des Entschädigungsfonds haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Wird ein Zahlungsanspruch des Entschädigungsfonds nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erfüllt, ist er mit 4 Prozent für das Jahr zu verzinsen.
V. v. 10.06.1994 BGBl. I S. 1253; zuletzt geändert durch Artikel 209 Abs. 9 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866