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Änderung § 11b VermG vom 01.01.2023

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§ 11b VermG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 11b VermG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 33 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(Textabschnitt unverändert)

§ 11b Vertreter des Eigentümers


(Text alte Fassung)

(1) 1 Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk sich der Vermögenswert befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers, der auch eine juristische Person sein kann. 2 Sind von mehreren Eigentümern nicht alle bekannt oder ist der Aufenthalt einzelner nicht bekannt, so wird einer der bekannten Eigentümer zum gesetzlichen Vertreter bestellt. 3 Er ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. 4 § 16 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. 5 Im Übrigen gelten die §§ 1785, 1786, 1821 und 1837 sowie die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag sinngemäß.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk sich der Vermögenswert befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers, der auch eine juristische Person sein kann. 2 Sind von mehreren Eigentümern nicht alle bekannt oder ist der Aufenthalt einzelner nicht bekannt, so wird einer der bekannten Eigentümer zum gesetzlichen Vertreter bestellt. 3 Er ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. 4 § 16 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. 5 Im Übrigen gelten die §§ 1819, 1850, 1862 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag sinngemäß.

(2) Ist der Gläubiger einer staatlich verwalteten Forderung oder sein Aufenthalt nicht festzustellen, so ist die Staatsbank Berlin gesetzlicher Vertreter.

(3) 1 Der gesetzliche Vertreter wird auf Antrag des Eigentümers abberufen. 2 Sind mehrere Personen Eigentümer, so erfolgt die Abberufung nur, wenn die Vertretung gesichert ist.




 
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