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Änderung § 24 VermG vom 01.08.2008
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§ 24 VermG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung | § 24 VermG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2008 geltenden Fassung durch B. v. 17.05.2011 BGBl. I S. 842 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Untere Landesbehörden | |
(Text alte Fassung) Für jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und für Berlin wird ein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als untere Landesbehörde eingerichtet. Ein solches Amt kann auch für mehrere Kreise, kreisfreie Städte oder mit landesweiter Zuständigkeit gebildet werden. Die gilt auch dann, wenn die Aufgaben der unteren Landesbehörden nach § 28 Abs. 2 auf die Landkreise oder kreisfreien Städte übertragen wurden. | (Text neue Fassung) 1 Für jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und für Berlin wird ein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als untere Landesbehörde eingerichtet. 2 Ein solches Amt kann auch für mehrere Kreise, kreisfreie Städte oder mit landesweiter Zuständigkeit gebildet werden. 3 Die gilt auch dann, wenn die Aufgaben der unteren Landesbehörden nach § 28 Abs. 2 auf die Landkreise oder kreisfreien Städte übertragen wurden. --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 17. Mai 2011 (BGBl. I S. 842) |
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