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Änderung § 40 VermG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 40 VermG, alle Änderungen durch Artikel 340 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des VermGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 40 VermG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 40 VermG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 340 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den §§ 7, 7a, 16 Abs. 5 bis 9, §§ 18 bis 18b, 20 und 20a und Abschnitt VI, der Sicherheitsleistung oder der Entschädigung zu regeln oder von den Bestimmungen der Hypothekenablöseanordnung vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) abweichende Regelungen zu treffen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den §§ 7, 7a, 16 Abs. 5 bis 9, §§ 18 bis 18b, 20 und 20a und Abschnitt VI, der Sicherheitsleistung oder der Entschädigung zu regeln oder von den Bestimmungen der Hypothekenablöseanordnung vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) abweichende Regelungen zu treffen. |
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