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Synopse aller Änderungen des VermG am 28.05.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Mai 2011 durch Artikel 3 des ZEALG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VermG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

VermG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2011 geltenden Fassung
VermG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 920
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Landesbehörden


(1) Die Länder errichten Ämter und Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit für Verfahren nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf ein Amt, mehrere Ämter, das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder das Landesausgleichsamt zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine von ihnen bestimmte Stelle übertragen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit für Verfahren nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf eine andere Behörde zu übertragen. 2 Nach der Übertragung kann das zuvor zuständige Amt geschlossen werden. 3 Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf eine von ihnen bestimmte Stelle übertragen.

§ 26 Widerspruchsausschüsse


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei jedem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wird ein Widerspruchsausschuss gebildet; bei Bedarf können mehrere Widerspruchsausschüsse gebildet werden. Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(2) Der Widerspruchsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit über den Widerspruch. Er trifft seine Entscheidung außer in den Fällen des § 22 Satz 2 weisungsunabhängig.



(1) 1 Bei jedem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wird ein Widerspruchsausschuss gebildet; bei Bedarf können mehrere Widerspruchsausschüsse gebildet werden. 2 Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(2) 1 Der Widerspruchsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit über den Widerspruch. 2 Er trifft seine Entscheidung außer in den Fällen des § 22 Satz 2 weisungsunabhängig.

(3) Über den Widerspruch gegen die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz entscheidet das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Sind die Aufgaben eines Landesamtes gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 auf eine oberste Landesbehörde übertragen worden, ist gegen deren Entscheidungen ein Widerspruch wie gegen eine entsprechende Entscheidung eines Landesamtes zulässig.

(heute geltende Fassung) 

§ 29 Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen


vorherige Änderung

(1) 1 Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen unterstützt und gewährleistet eine einheitliche Durchführung dieses Gesetzes. 2 Es besteht ein Beirat, der sich aus je einem Vertreter der in § 22 bezeichneten Länder, vier Vertretern der Interessenverbände und aus vier Sachverständigen zusammensetzt.



(1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen unterstützt und gewährleistet eine einheitliche Durchführung dieses Gesetzes.

(2) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen entscheidet über Anträge auf Rückübertragung von Vermögenswerten, die der treuhänderischen Verwaltung nach § 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3230), der nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, unterliegen oder bis zu ihrer Übertragung nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes unterlagen.

(3) 1 Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen entscheidet ab dem 1. Januar 2004 über die vermögensrechtlichen Ansprüche, auf die dieses Gesetz nach § 1 Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist. 2 Auf Veranlassung der bislang zuständigen Behörde kann das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen diese ersuchen, in seiner Vertretung ein Verwaltungsverfahren auch nach dem 31. Dezember 2003 abschließend zu bearbeiten, wenn die beabsichtigte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 bis zum 30. Juni 2004 den am Verfahren Beteiligten mitgeteilt werden kann.

(4) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen veranlasst die im Rahmen des Aufgebotsverfahrens nach § 33 Abs. 7 erforderliche Veröffentlichung des Aufgebots im Bundesanzeiger.