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Änderung § 1 AVV vom 11.03.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 AVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.03.2016 geltenden Fassung
§ 1 AVV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.03.2016 BGBl. I S. 382
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


Diese Verordnung gilt für

(Text alte Fassung)

1. die Bezeichnung von Abfall,

(Text neue Fassung)

1. die Bezeichnung von Abfällen,

2. die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit.



(heute geltende Fassung)